Instructions-Entwurf für den Hr. Landschafts-Physiker in Lungau
Dieser Instructions-Entwurf für den Hr. Landschafts-Physiker in Lungau wurde 1802 für die Neubesetzung des Landschaftsphysikates in Tamsweg im Lungau vom zweiten Leibarzt des Fürsterzbischofs Hieronymus Graf Colloredo Dr. Anton Buchmann verfasst. Im 1802 trat Aloys Virgil Bacher die Stelle als Landschaftsphysiker in Tamsweg an.
27 Paragraphen
Die in 27 Paragraphen gegliederte Instruktion beschreibt detailliert, was die Aufgaben des Landschaftsphysikers in seinem Bezirk dem Lungau waren. Es bleibt dahingestellt, ob er im Stande war, allen diesen Anforderungen gerecht zu werden. Der Text liegt handschriftlich verfasst im Salzburger Landesarchiv unter der Signatur SLA churf. u k.k. österr Reg XI 008.
Text
Instructions-Entwurf für den Hr. Landschafts-Physiker in Lungau
So wie der neu angestellte Hr Landschafts-Physiker in den Genuß des jährlichen Gehalts pr 300fl und anderer Emolmente eingesetzt wird, so erwartet man, daß derselbe auch dem auf ihn gesetzten Vertrauen vollends entsprechen, durch Erweiterung und richtige Anwendung seiner Kenntnisse das allgemeine Wohl des ihm anvertrauten Bezirkes möglichst befördern, durch nüchtern-unbescholtenen Wandel, gefällige Eintracht mit weltl. und geistlicher Obrigkeit, und besonders durch freundliche Herablassung zu dem gemeinen Volke Vertrauen erwerben, und vom ächten Pflücht-Gefühl durchdrungen dem ihm anvertrautem Amte nach seiner Wichtigkeit und im Ganzen Umfange Genüge leisten werde; und zwar
§1
Liegt seine Aufmerksamkeit und Beobachtung alles ob, was immer den allgemeinen Wohl- oder Gesundheits-Zustand befördern kann: er wird sein vorzügliches Augenmerk dahin richten, ob den Gemeinden durch geschickte Wundärzte und Hebammen vorgesehen sey, den dießfälligen Gebrechen nachspüren, die vorgefundenen wo möglich durch eigen Belehrung und Rath zu heben, und bis durch höhere Einwirkung Abhülfe geschaft werden kann, weniger schädlich zu machen.
§2
Ganz besonders wird demselben die Beförderung der so wohltätigen Kuhpocken-Impfung empfohlen; er hat daher durch anschauliche Darstellung dieses für Menschen-Leben-Erhaltung so dienlichen Mittels, durch liebreiche Wiederlegung der dagegen sich sträubenden Vorurteile, durch Mitwirkung aller jener, die auf die Volks-Stimmung Einfluß haben, und besonders durch genauen Unterricht und Anleitung der Bezirks-Wundärzte, diese so heilsame Anstalt immer mehr zu erweitern, und die Leute zum Besten ihrer Kinder dafür möglichst empfänglich zu machen.
§3
Da bekanntlich in dem Lungau so viele Gehörlose sind, und das Galvanisieren mittels des voltaischen Saule[1] in diesem Gebrechen so herrliche Dienste geleistet hat, so wird ihm aufgetragen, sich mit einem solchen Apparate und den Anleitungsbüchern zu versehen, mit gehöriger Vorsicht die Versuche anzustellen, und seiner Zeit den Erfolg hieher zu berichten.
§4
Gleich wie er über die Gebrechen der Wundärzte und Hebammen zu wachen hat, so darf er noch weniger gestatten, daß durch unberechtigte Winkel-Wundärzte, Quacksalber, Herumträger und dergleichen Unfug getrieben und Schaden angerichtet werde; wo er also immer solches entdeckt, wird er die Obrigkeitliche Hülfe ansuchen, und auch durch freundschaftliche Belehrung die Leute über ihren Nutzen und Nachteil immer mehr aufklären sich Angelegen sein lassen.
§5
Sollten, was alle Mühe, Fleiß und Sorgfalt nicht hindern können, gefährlich-ansteckende Krankheiten einreissen, wodurch oft in einem Orte und in kurzer Zeit zu viele Menschen hinweggerafft werden, so ist vorzüglich des Arztes Pflicht, tätige Hilfe zu leisten. Er hat demnach auf die erste Anzeige an den Ort des herrschenden Uebels sich zu begeben, die Quellen desselben mit Hinsicht auf die einwirkenden Ursachen der Lage, Luft, Wasser, Lebensart etc. genau zu erforschen, die Wundärzte mit der Krankheit und den dawider anzuwendenden Mitteln bekannt zu machen, zur Hemmung derselben zweckmäßige Anstalten zu treffen, und zur sichern Befolgung der vorgeschriebenen Mittel und Vorschriften, wo es nötig seyn sollte, die obrigkeitliche Unterstützung besonders wegen gehöriger Absonderung, Warth und Pflege der Armen anzurufen.
§6
Versteht es sich von sich selbst, dass der Arzt, so lang die Epidemie dauert, öfters nachsehen soll, um den Gang der Krankheit ganz kennen zu lernen, die zweckmäßigsten Mittel dawider anzuwenden, um zu sehen, ob die Wundärzte seine Vorschriften befolgen, und dass es ihnen an den gehörigen Fleiß in nötiger Besuchung der Kranken nicht fehlen darf.
§7
Er darf aber in solchen Fällen der Arzt keines Wegs seinen eigenen Einsichten trauen; er soll daher ungesäumt die Beschaffenheit der Krankheit umständlich, deutlich, mit erschöpfenden Bemerkungen, nicht minder die eingeschlagene Heilart an das betreffende Pfleggericht berichten, den Erfolg und die Wirkung derselben, die Auf- oder Abnahme des Uebels von Zeit zu Zeit nachtragen. Das betreffende Pfleggericht wird unverweilt seinen Bericht an die hiesige Regierung schicken, welche dann an selbes die im Zuge Ende Weisungen zur genauen Befolgung mittheilen wird.
§8
Da Krankheiten der Menschen nicht selten von Schlachtung ungesunden Viehes herrühren, und Viehseuche für den Landmann eine drückende Plage ist, die durch zweckwidrige Mittel oft zum größten Nachteil verschlimmert und ausgebreitet wird, so hat der Arzt auch hierin den betroffenen Gemeinden mit Rat und Tat wirksam an die Hand zu gehen; er soll also, sobald sich Merkmale eine aussprechenden Viehseuche äußern, den Ursprung derselben aus Beobachtung der Krankheits-Anzeige sowohl, als auch mittels Untersuchung eines gefallenen Stückes genauer erforschen, um der Verbreitung Einheit zu tun, Anpassende Vorkehrungen treffen, zugleich aber auch über die Allseitige Umstände den nötigen Bericht und Gutachten an das Pfleggericht, wo die Seuche ist abgeben, welches, wie bei Menschen Epidemien an ihn in der Folge die nötige Weisung zur Befolgung erlassen wird. Man erwartet von ihm, dass er sich durch Anschaffung der besten und neueren tierärztlichen Bücher z. B. eines Wohlstein[2] und Willburg[3] die nötigen Kenntnisse eigen machen wird.
§9
da unter den Viehkrankheiten die Hundswuth von den schrecklichsten Folgen ist, und daher zur Möglichsten Hintanhaltung derselben die Wachsamkeit der Polizei mehr als jemals gerichtet ist; so muss auch der Landarzt bei schicklichen Gelegenheiten die Leute vor der Gefahr warnen, mit den Kennzeichen des Übels, nötigen Vorsichts-Maaßregeln bekannt machen, auf Minderung der überflüssigen dieser Tiere, und schnelle Hinwegschaffung derjenigen dringen, bei welchen sich auch nur entfernte Kennzeichen der Wuth äußern. Sollte ein Mensch von einem Hunde gebissen werden, der noch keine kennbaren Merkmale der Wut hat, so soll solcher unverzüglich eingesperrt und beobachtet werden, ob die Wuth ausbreche. An dem Menschen aber muss die Heilart, als wenn er wirklich von einem wütenden Hunde gebissen worden wäre, eingeschlagen werden; Damit man erstens überzeugt werde, ob der Hund wirklich wütig sei; zweitens der Gebissene nicht einer langwierigen und grausamen Behandlung unterworfen werde; und drittens der Kranke nicht in steter Furcht und Besorgnis, dass ihn einmal die Wuth befallen könnte leben müsse.
§10
Da bekanntlich in gewissen Gegenden des Lungau nicht nur die alten Leute, sondern auch die Kinder steif und unbeugsam in ihren Gelenken werden; z.B. In Zoitpach, Traning, Sauerfeld etc.[4] so hat er nachzusehen, und zu erforschen, woher das Uebel kömmt, und auch deßfalls darüber Aufschlüsse und Vorschläge an die hoch-fürstl. Regierung einzusenden.
§11
Die Geschicklichkeit des Arztes scheitert, wenn nicht die von ihm verordneten Arzneyen gehörig bereitet sind. Da solche wegen Mangel einer Apotheke meistens von den Landchyrurgen verfertigt werden, hiebey aber wegen Unwissenheit, Nachlässigkeit und Eigennutz immer große Mängel sich entdecken, so liegt dem Arzt der ob, von Zeit zu Zeit die Apotheken der Chyrurgen zu visitieren, die Güte und Hinlänglichkeit der Waare zu untersuchen, sie über die Bereitungsart der Arzneyen, die nach der neu umgearbeiteten österreichischen Provinzial-Pharmakopoe vom Jahre 1795 zu machen sind, zu prüfen, die vorgefunden Gebrechen sogleich wie immer zu verbessern, und vom Befund oder Erfolg an das betreffende Pfleggericht, und nöthigen Falls auch an die hoch-fürstl. Regierung die gehörige Anzeige zu machen.
§12
Sollte der Fall sein, daß die Chyrurgen ihre Arzneymaterialien von dem im Bezirk gelegenen Spezerey- und Material Händlern erkaufen; so sind aus gleichen Gründen auch diese der Aufsicht des Arztes und seiner Untersuchung unterworfen.
§13
Allen Materialisten Krämern und Kaufleuten soll der Verkauf aller zusammengesetzt Arzneimittel, sie mögen nun Pillen, Tinkturen, Trankln, Salben, Pflaster, Pulver, oder wie immer heissen auf‘s schärfste untersagt werden.
§14
Er sehe sorgfältig darauf, daß Gifte und alle herrisch wirkenden Mittel sowohl bey Materialisten als Wundärzten am besonderen verschloßenen Orten aufbewahrt, und nur an jene abgegeben werden, die sich mit einem schriftlichen Zeugnis vom Pfleggericht oder vom Physikus selbst ausweisen können, welche Zeugnisse vierteljährig an das betreffende Pfleggericht wieder eingesendet werden müssen.
§15
Er verbiete den Wundärzten, daß sie die chemischen Präparate bei einem Materialisten kaufen; Sie sollen sich diese jederzeit von einer ordentlichen Apotheke kommen lassen weil diese der Materialisten meistens in der Bereitungsart von jenen der Apotheken in der Proportion und Echtheit verschieden sind.
§16
Eben jene Sorgfalt, die der Arzt für das Wohl des Ganzen anzuwenden hat, ist er auch jedem Einzelnen schuldig. Jeder der Hilfe bedarf, und diese sucht, finde bei dem Arzt Zutritt und bereitwilliges Gehör. Er trage Nachsicht mit den Schwachheiten und Vorurtheilen der gemeinen Leute, und sehe nicht die Person, sondern die Leiden der Hülfsbedürftigen an.
§17
wird er zu einem Kranken gerufen, ach so säume er nicht, schnelle Hilfe zu leisten, ohne Rücksicht ob der Kranke vermöglich, und seine Mühe zu belohnen imstande sey, oder ob derselbe arm, und nur auf Gotteslohn hinweisen könne.
§18
So billig und genau dem Arzt die Vergeltung seiner Mühe vergönnt wird, so wird er sich doch hüthen, auch die Vermögendsten durch unnütz vervielfältigte Gänge, oder überspannte Gebühren in große Kosten zu setzen, oder wegen Unvermögen den Armen zu verkürzen oder gar hilflos zu lassen: er wird vielmehr selbst bei der Ortsobrigkeit sich verwenden, daß wegen Anschaffung der Arzney, Warth, und Pflege gehörig gesorgt werde.
§19
Der Arzt ist zur Hilfeleistung für die Krankn seines Bezirks bestellt, er muss daher stets gegenwärtig sein: und wenn ihm gleich gestattet wird, auch Kranke von den seinem Bezirke angrenzenden Orten zu besorgen, so darf und kann dies dennoch nicht statt haben, wenn entweder epidemische Seuchen, oder gefährliche Kranke des Bezirks die Gegenwart des Arztes notwendig machen, die durch seine Abwesenheit in der schuldigen Hülfsleistung verkürzt würden.
§20
Wenn aber auch diese Fälle nicht eintreten, und der Ruf des Arztes zu einem auswärtigen Kranken wegen weiter Entfernung das Ausbleiben über Nacht erheischt: so hat der selbe nie über 48 Stunden von seinem Bezirke entfernt zu bleiben.
§21
Sollten Unglücksfälle geschehen, daß Menschen durch Erhängen, Ersäufen, Ersticken ihr Leben verlieren: so ist das Arzt des Pflicht, sich auf die erste erhaltende Anzeige ungesäumt an Ort und Stelle des Verunglückten zur verfügen, zur Rettung des theuren Menschenlebens alle mögliche Mittel nach den bestehenden Vorschriften anzuwenden, und vorzüglich auch die nächstgelegenen Wundärzte zu dieser Hilfsleistung anzuhalten.
§22
Um auch die entfernteste Gefahr vom Lebendigbegraben scheintoter Menschen zu beseitigen, hat der Arzt mit allem Ernst und Ansehen darauf zu dringen, daß die zur Beerdigung der Leiche vorgeschriebene Zeit genau beobachtet, und nicht wegen leichten Vorwänden verkürzt werde.
§23
Es ist daher nicht zu gestatten, dass die an gewöhnlichen chronischen Krankheiten verstorbenen vor 36, jene aber, die durch einen schnellen Tod z.B. Durch Schlag, tödtliche Ohnmacht, Fraisen, Blutstürzungen, unglückliche Geburth dahin gerafft werden, vor 48 Stunden begraben werden. Sollte sich aber bey großer Hitze die Fäulung früher zeigen, so leidet dieses eine Ausnahme. Wenn ferners die Krankheit so bösartig war, dass die längere Aufbewahrung der Leiche für die Lebenden im Hause ansteckend würde, kann man gleichfalls eine frühere Beerdigung gestatten, nachdem der Arzt oder ein Bezirkswundarzt vorher die Leiche besichtigt, und über die sichern Merkmale des Todes Zeugniß abgegeben hat.
§24
Wird der Arzt in theils §21 angezeigten oder andern Vorfällen von der Obrigkeit zum Augenschein aufgefordert: so hat er die Untersuchung mit aller Genauigkeit vorzunehmen und das erhobene mit strenger unparteiischer Gewissenhaftigkeit an die Behörde zu berichten.
§25
wenn der Arzt bei einreißenden ansteckenden Krankheiten oder Viehseuchen an von seinem Aufenthaltsorte entfernte Gegenden sich zu verfügen hat, so erhält er dafür bei den Pfleggerichte, wo die Epidemie oder Viehseuche ist, seine Gebühren. Er soll daher auch nicht befugt sein über die im ausgeworfne Diäten auch von den einzeln betroffnen Kranken noch eine Zahlung oder Belohnung zu fordern.
§26
Es soll der Aufmerksamkeit des Arztes nichts entgehen, und selbe auf alles gerichtet sein wo seine Hülfe mittel- oder unmittelbar im Allgemeinen oder Einzelnen wirken kann. Er wird daher an den Orten, wo er nicht immer gegenwärtig sein kann, die Chirurgen über die Behandlungsart genauest unterrichten, und für leicht vorauszusehende Fälle die nöthigen Anweisungen geben. Er soll auch dem im Gefängniß schmachtenden Verbrecher seine Hilfe angedeihen lassen, denselben von Zeit zu Zeit besuchten, und darauf sehen, daß durch keine Gesundheit zerstörende Verwahrlosung, Mangel an Kost, Kälte p. Die Menschlichkeit entehrt werde.
§27
So wie einer Seits der Arzt seines Lohnes würdig ist, dieser aber weder übertrieben noch willkürlich sein darf, so hat derselbe seine Gebühren in nachfolgender bestimmter Weise, in so weit es die Patienten seines Bezirkes betrifft, zu fordern; und zwar
1tens für Arzneyverschreibung auf dem Zimmer 12Kr
2tens für jeden Besuch eines in Tamsweg befindlichen Kranken 24Kr
3tens nicht weit vom Markte 24Kr
4tens für einen Besuch in der Nacht /: von Nachts 9, bis 6 Uhr früh gerechnet :/ darf Er das Doppelte rechnen;
5tens erforderten es die Krankheitsumstände, und wollten es die Befreundte oder der Kranke selbst, daß er sich länger verweilt, so darf er für die Stund 48 Kr begehren;
6tens für einen Krankenbesuch von Tamsweg ½ Stund weit entfernt 36 Kr für eine Stunde 1f für anderthalb Stunden 1f 12 X zwey Stunden weit 2f
7tens Wenn er zu einem Kranken gerufen wird, und zum Hin und Herreisen einen ganzen Tag braucht, so gebührt ihm für seine Bemühung 5f 24Kr. Die Auslagen für Gefährt darf er besonders aufrechnen;
8tens bey epidemischen Volkskrankheiten, bey Viehseuchen, wenn er vom Gerichte seines Bezirks zur Untersuchung aufgefordert wird, hat er für die Diäten und Reise einschließig der Zehrung und des Gefährts für einen ganzen Tag 10f, für den halben Tag 5f zu rechnen;
9tens für einen gerichtlichen Augenschein bey einem von einem wütenden Hunde Gebißenen samt dem schriftlichen oder mündlichen Parere 5f
10tens bei Scheintoten, wenn er sich länger dabei verweilet, und nötige Hilfe leistet, in Loco 2f 24kr außerhalb 5f.
11tens für das Visum repertum
a) für jeden Cadaver 5f
b) für die Sektion, wenn er solche selbst vornimmt, 4f
c) für Diäten und Reise einschließlich der Zehrung und des Gefährts täglich 5f; versteht sich, wenn das visum repertum von seinem Wohnorte so weit entfernt ist, daß er dahin fahren, und wenigst ½ Tag lang ausbleiben muß;
12tens für Visitation eines Arrestanten in loco 30 Xr
13tens für Untersuchung der Apotheken der Wundärzte bekommt er das nähmliche wie bey Epidemien.
Quellen
- ↑ Voltasche Säule, Die Volta’sche Säule oder auch Voltasäule ist die erste elektrische Batterie, die eine praktische Bedeutung als Stromquelle erlangte. Sie wurde von Alessandro Volta um 1799 entwickelt und der Royal Society im Jahr 1800 in London vorgestellt. wikipedia.
- ↑ Wolstein kann als der Begründer der wissenschaftlichen Thierheilkunde in Deutschland angesehen werden. Ausser seinen bereits angeführten Publicationen aus dem Gebiete der Pathologie verfasste er 1781 die Bücher der Wundarzenei der Thiere, 1784 » über die Leisten und Nabelbrüche des Menschen und einiger Arten Thiere; 1788 Unterricht für Fahnen schmiede (in der zweiten Auflage unter dem Titel: Das Buch für Thierärzte im Kriege) , 1791 Anmerkungen über das Aderlassen bei Menschen und Thieren. Max Fuggers Werk über die Zucht der Kriegs- und Bürgerpferde gab Wollstein mit einem zweiten Theile vermehrt 1786 heraus. 223-224. in: Friedrich Eichbaum, Grundriss der Geschichte der Thierheilkunde, Berlin 1885.
- ↑ Anton Carl von Willbueg, Anleitung für das Landvolk in der Absicht auf die Erkänntniß und Heilungsart der Krankheiten des Rind-Viehes, samt […], Nürnberg 1776.
- ↑ Lorenz Hübner, Beschreibung des Erzstiftes und Reichsfürstenthums Salzburg in Hinsicht auf Topographie und Statistik: Das Salzburgische Gebirgland. Pongau, Lungau und Pinzgau. 2, 1796: Ortschaften im Lungau.