Salzburger Landesregierung

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Begriffsklärung
Dieser Artikel behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. Zu den Personen, die Mitglieder der Salzburger Landesregierung sind oder waren, siehe den Artikel „Salzburger Landesregierungen“.

Die Salzburger Landesregierung ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung.

Allgemeines

Die Salzburger Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes Salzburg. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.

Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.

Zahlreiche Gesetze (meist: Landesgesetze, seltener Bundesgesetze) berufen sie zur Erlassung von Verordnungen.

Auch in der Verwaltung des Landesvermögens (zB Anteile an Landesgesellschaften) hat sie eine zentrale Stellung.

Sie hat im Salzburger Landtag das Recht der Gesetzesinitiative.

Zusammensetzung und Wahl

Die Salzburger Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten.

Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.

Die Landesregierung wird vom Salzburger Landtag für eine Legislaturperiode von fünf Jahren gewählt.

Seit 1999 herrscht dabei die Möglichkeit der freien Mehrheitsbildung, nachdem der Proporz − die Vergabe der Landesregierungssitze proportional zur Fraktionsstärke − abgeschafft wurde.

Geschäftsverteilung

Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung, welcher ihrer Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegium vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten durch welches ihrer Mitglieder allein wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).

In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte „Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).

Geschäftsordnung

Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).

Verwaltungsapparat

Der Landesregierung unterstellt ist insbesondere das Amt der Salzburger Landesregierung.

Quelle

Weblinks

 Salzburger Landesregierung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons