Heilquelle: Unterschied zwischen den Versionen
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== Begriffsdefinition == | == Begriffsdefinition == | ||
Eine Anerkennung | Eine Anerkennung als Heilvorkommen kann durch Bescheid der Landesregierung erfolgen, wenn das [[Wasser|Quellwasser]] - unabhängig von der Gesamtmineralisierung - eine spezifische Beschaffenheit bzw. eine Mindestmenge an bestimmten, mineralischen Inhaltsstoffen, die eine ''pharmakologische Wirkung'' aufweisen, die für die Heilquelle "charakterisierend" sind. Heilquellen enthalten typischerweise besondere Anteile an Eisen, Jod, Schwefel, schwach radioaktive Bestandteile (Edelgas Radon, u.a.m.) oder gelöstes Kochsalz ([[Sole]]) oder natürliche Kohlensäure (CO<sub>2</sub>). | ||
=== Begriffsabgrenzung === | === Begriffsabgrenzung === | ||
* Liegt die Mineralisierung unter 1 g je kg Wasser, bezeichnet man dies als ''akratisch'' und spricht von mineralarmen Heilquellen. | * Liegt die Mineralisierung unter 1 g je kg Wasser, bezeichnet man dies als ''akratisch'' und spricht von mineralarmen Heilquellen. | ||
: hat die Mineralisierung keine pharmakologische, jedoch eine physiologische Wirkung, handelt es sich um [[Gasteiner Mineralwasser|Mineralwasser]]. | |||
* Liegt die Temperatur unter 20 Grad Celsius, spricht man von [[Heilquelle#Kalte Heilquellen|kalten Heilquellen]]. | * Liegt die Temperatur unter 20 Grad Celsius, spricht man von [[Heilquelle#Kalte Heilquellen|kalten Heilquellen]]. | ||
* Liegt die Temperatur über 20 Grad Celsius, spricht man von [[Thermalquellen]]. | * Liegt die Temperatur über 20 Grad Celsius, spricht man von [[Thermalquellen]]. | ||
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Heilquelle im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>: | Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Heilquelle im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>: | ||