Rettung: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.
Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.


* [[Arbeiter-Samariterbund-Salzburg]]
* [[Samariterbund,_Landesgruppe_Salzburg|Samariterbund Salzburg]]
* [[Malteser Hospitaldienst Austria]]  
* [[Malteser Hospitaldienst Austria]]  
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]