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== Anerkennung als natürliches Heilvorkommen ==  
 
== Anerkennung als natürliches Heilvorkommen ==  
Die Stadt Salzburg ist - auf Grund des Marienbades - ''de facto'' das älteste Moorheilbad Österreichs. Formell als [[Kurort]] anerkannt wurde die Stadt Salzburg aber erst [[1968]]<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: LGBl. Nr. 60/1968]</ref>.   
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Die Stadt Salzburg ist - auf Grund des Marienbades - ''de facto'' das älteste Moorheilbad Österreichs. Formell als [[Kurort]] anerkannt wurde die Stadt Salzburg aber erst [[1968]]<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 60/1968]</ref>.   
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[[1969]] wurde für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der [[Salzburger Landesregierung]] vom [[14. Juli]] 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: LGBl. Nr. 75/1969]</ref>
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[[1969]] wurde für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der [[Salzburger Landesregierung]] vom [[14. Juli]] 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: [[LGBl]]. Nr. 75/1969]</ref>
    
Etwa [[1970]]/[[1971]] beantragten die Eigentümer einzelner Flächen unter Vorlage und Nachweis entsprechender medizinischer Gutachten die behördliche Anerkennung und zulässige Nutzung für Zwecke der Kurmedizin. Sie haben sich größtenteils zu einer Moorliefergemeinschaft zusammengeschlossen, die im wesentlichen das [[Kurhaus Salzburg]] beliefern.  
 
Etwa [[1970]]/[[1971]] beantragten die Eigentümer einzelner Flächen unter Vorlage und Nachweis entsprechender medizinischer Gutachten die behördliche Anerkennung und zulässige Nutzung für Zwecke der Kurmedizin. Sie haben sich größtenteils zu einer Moorliefergemeinschaft zusammengeschlossen, die im wesentlichen das [[Kurhaus Salzburg]] beliefern.  
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== Naturschutz und Landschaftsschutz ==
 
== Naturschutz und Landschaftsschutz ==
Seit [[1999]] sind durch das [[Salzburger Naturschutzgesetz]], [[Landesgesetzblatt|LGBl]]. Nr. 73/1999 idgF insbesondere "Moore" gemäß § 24 NSchG von Gesetzes wegen geschützte Lebensräume und sind dort Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Ausnahmen für kleinere Eingriffe sind auf Antrag gemäß § 24 (5) mit Bewilligung der Behörde zulässig.
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Seit [[1999]] sind durch das [[Salzburger Naturschutzgesetz]], [[Landesgesetzblatt|[[LGBl]]]]. Nr. 73/1999 idgF insbesondere "Moore" gemäß § 24 NSchG von Gesetzes wegen geschützte Lebensräume und sind dort Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Ausnahmen für kleinere Eingriffe sind auf Antrag gemäß § 24 (5) mit Bewilligung der Behörde zulässig.
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Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 58/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.
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Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, [[LGBl]]. Nr. 58/1981 idF [[LGBl]]. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, [[LGBl]]. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.
    
Durch die zeitlich früher erfolgte Anerkennung als natürliches [[Heilvorkommen]] sind davon erfassten Flächen vom Naturschutz ausgenommen und dürfen für medizinische Zwecke abgebaut werden.
 
Durch die zeitlich früher erfolgte Anerkennung als natürliches [[Heilvorkommen]] sind davon erfassten Flächen vom Naturschutz ausgenommen und dürfen für medizinische Zwecke abgebaut werden.