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Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 58/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.
 
Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 58/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.
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Durch die zeitlich früher erfolgte Anerkennung als natürliches [[Heilvorkommen]] sind davon erfassten Flächen vom Naturschutz ausgenommen und dürfen für medizinische Zweck abgebaut werden.
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Durch die zeitlich früher erfolgte Anerkennung als natürliches [[Heilvorkommen]] sind davon erfassten Flächen vom Naturschutz ausgenommen und dürfen für medizinische Zwecke abgebaut werden.
    
== Medizinischer Hinweis ==
 
== Medizinischer Hinweis ==