Die Anerkennung der medizinisch-heilenden Wirkung bezieht sich nicht auf das Moorgebiet im Allgemeinen oder als Ganzes, sondern nur auf ganz bestimmte Flächen, für die deren Eigentümer im Einzelnen durch Vorlage entsprechender medizinischer Gutachten die behördliche Anerkennung und zulässige Nutzung für Zwecke der Kurmedizin beantragt und nachgewiesenen haben. | Die Anerkennung der medizinisch-heilenden Wirkung bezieht sich nicht auf das Moorgebiet im Allgemeinen oder als Ganzes, sondern nur auf ganz bestimmte Flächen, für die deren Eigentümer im Einzelnen durch Vorlage entsprechender medizinischer Gutachten die behördliche Anerkennung und zulässige Nutzung für Zwecke der Kurmedizin beantragt und nachgewiesenen haben. |