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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997''<ref>StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>.
 
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997''<ref>StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>.
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== Arten von Kurorten ==
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===Heilklimatische Kurorte===
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Lufkurorte bieten Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen soll. Dieses Reizklima tritt in Höhenlagen um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] auf.
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Hier wären zum Beispiel [[Mariapfarr]] oder [[Sankt Veit im Pongau]] zu nennen.
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===Thermalkurorte===
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Thermalkurorte verfügen über natürliche [[Thermalquellen]]. Zum Beispiel [[Badgastein]] oder [[Bad Vigaun]].
  
 
==Kurorte in Salzburg==
 
==Kurorte in Salzburg==
 
In Salzburg dürfen sich folgende Orte ''Kurort'' nennen:
 
In Salzburg dürfen sich folgende Orte ''Kurort'' nennen:
*[[Bad Dürrnberg]], Solebad
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* [[Bad Dürrnberg]], Solebad
*[[Bad Gastein]], Thermalkuren
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* Bad Gastein, Thermalkuren
*[[Bad Hofgastein]], Thermalkuren
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* [[Bad Hofgastein]], Thermalkuren
*[[Goldegg]], Kneipp-Kurort
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* [[Goldegg]], Kneipp-Kurort
*[[Mariapfarr]], Lufkurort
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* [[Mariapfarr]], Lufkurort
*[[Salzburg]], Paracelsus Bad & Kurhaus, Moorbad
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* [[Salzburg]], Paracelsus Bad & Kurhaus, Moorbad
*[[Sankt Georgen bei Salzburg]],  [[Moorbad St. Felix]]
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* [[St. Georgen bei Salzburg]],  [[Moorbad St. Felix]]
*[[Sankt Veit im Pongau]], Lufkurort
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* [[St. Veit im Pongau]], Lufkurort
*[[Strobl]], Moorbad
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* [[Strobl]], Moorbad
*[[Bad Vigaun]], Thermalkuren
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* [[Bad Vigaun]], Thermalkuren
  
 
===Ehemalige, heute nicht mehr bestehende Kurorte===
 
===Ehemalige, heute nicht mehr bestehende Kurorte===
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* [[Naturpark Aigen]]
 
* [[Naturpark Aigen]]
  
==Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung sind==  
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==Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kuror sind==  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
 
* Maßnahmen gegen [[Rauchen|Rauch-]], Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung  
 
* Maßnahmen gegen [[Rauchen|Rauch-]], Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung  
*die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahrefrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison  
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* die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison  
*das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens fünf Kilometer den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste  
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* das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1&nbsp;000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens fünf Kilometer den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste  
*Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist  
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* Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist  
*Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen  
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* Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen  
*Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr  
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* Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr  
*Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen  
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* Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen  
*Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort  
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* Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort  
*Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
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* Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
  
 
==Gutachten==
 
==Gutachten==
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
*Meteorologie  
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* Meteorologie  
*Luftgüte  
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* Luftgüte  
*Lärmsituation  
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* Lärmsituation  
*medizinische und hygienische Aspekte  
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* medizinische und hygienische Aspekte  
  
 
==Spezielle Anforderungen==
 
==Spezielle Anforderungen==
  
 
===1. Meteorologische Anforderungen===
 
===1. Meteorologische Anforderungen===
*Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden Klimastation durch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich für folgende Meßgrößen:
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* Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden [[Wetterstation|Klimastation]] durch die [[Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik]], Regionalstelle Salzburg und [[Oberösterreich]] für folgende Messgrößen:
**Windrichtung  
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** Windrichtung  
**Windgeschwindigkeit  
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** Windgeschwindigkeit  
**Lufttemperatur  
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** Lufttemperatur  
**Luftfeuchte  
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** Luftfeuchte  
**Niederschlag  
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** Niederschlag  
**für Luft- und heilklimatische Kurorte auch  
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** für Luft- und heilklimatische Kurorte auch  
**Sonnenscheindauer  
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*** Sonnenscheindauer  
**Globalstrahlung  
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*** Globalstrahlung  
**Luftdruck  
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*** Luftdruck  
**ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.
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*** ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.
 
 
Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert.
 
Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet.
 
 
 
Teilautomatische Stationen, die in die Datenverarbeitung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingebunden werden können, kosten ca € 44.000,-- zuzüglich der örtlich differierenden Installationskosten von € 3.600,-- bis € 7.200,--. Eine Anmietung ist möglich. Die jährlichen Wartungskosten betragen ca € 1.100,--. Preisdaten Stand 2008.
 
 
 
Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
 
 
 
Nach Vorliegen einer mindest zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,--.  
 
  
In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben.  
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Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben.  
  
 
===2. Durchführung von Luftgütemessungen===
 
===2. Durchführung von Luftgütemessungen===
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* Ozon
 
* Ozon
  
Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,--  je nach Belastung bis € 36.500,--.
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Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,--  je nach Belastung bis € 36.500,-- (Stand 2015).
  
 
Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.
 
Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.
  
Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung.
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Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der [[Salzburger Luftreinhalteverordnung]].
  
Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren
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Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;
  
 
===3. Lärmtechnische Anforderungen===
 
===3. Lärmtechnische Anforderungen===
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Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung  
 
Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung  
Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,--;  
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Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);  
  
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
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Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
 
Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
  
Periodische Überprüfungen sind zumindest alle 10 Jahre erforderlich
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Periodische Überprüfungen sind zumindest alle zehn Jahre erforderlich.
  
Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dichtverbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken
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Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.
  
 
====3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)====
 
====3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)====
z.B.
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beispielsweise
*Schaffung einer Fußgängerzone, die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
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* Schaffung einer [[Fußgängerzone]], die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
*Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren  
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* Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren  
*Keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk  
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* keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk  
*Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des *Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge  
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* Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des *Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge  
*Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
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* Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
  
 
===4. Allgemeine medizinische Anforderungen===
 
===4. Allgemeine medizinische Anforderungen===
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Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
 
Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
  
*Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum  
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* Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum  
**Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene [[Thermalquellen|Heilvorkommen]] im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden  
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** Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene [[Heilvorkommen]] im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden.
*Kurpark  
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* Kurpark  
**Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
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** Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
 
:- geschlossene Grünflächen
 
:- geschlossene Grünflächen
 
:- Schatten spendender Baumbestand
 
:- Schatten spendender Baumbestand
 
:- Ruheplätze  
 
:- Ruheplätze  
**In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser) sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.  
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** In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser) sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.  
*Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, zum Teil zumindest auch im Winter geräumt  
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* Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, zum Teil zumindest auch im Winter geräumt  
*Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern  
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* Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern  
*Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der Fremdenverkehrswirtschaft  
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* Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der [[Fremdenverkehr |Fremdenverkehrswirtschaft]]
 
*Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein  
 
*Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein  
*Geländemäsige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)  
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* Geländemässige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)  
*Breites Sportangebot - indikationsabhängig  
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* Breites Sportangebot - indikationsabhängig  
**Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein  
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** Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein  
*Als weitere Angebote wären wünschenswert  
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* Als weitere Angebote wären wünschenswert  
**Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)  
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** Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)  
**Kreativzentren (z.B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)  
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** Kreativzentren (z. B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)  
**so genannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung  
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** so genannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung  
**Informationscenter  
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** Informationscenter  
**Veranstaltungskalender  
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** Veranstaltungskalender  
 
**Organisationshilfen  
 
**Organisationshilfen  
  
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Wünschenswert wäre weiters:
 
Wünschenswert wäre weiters:
  
*Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)  
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* Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)  
*Sportlehrer  
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* Sportlehrer  
*Handwerklicher Gruppenleiter usw.  
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* Handwerklicher Gruppenleiter usw.  
  
 
==Quellen==
 
==Quellen==

Version vom 5. September 2015, 09:34 Uhr

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Kurort im Bundesland Salzburg ist das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997[1].

Arten von Kurorten

Heilklimatische Kurorte

Lufkurorte bieten Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen soll. Dieses Reizklima tritt in Höhenlagen um 1 000 m ü. A. auf.

Hier wären zum Beispiel Mariapfarr oder Sankt Veit im Pongau zu nennen.

Thermalkurorte

Thermalkurorte verfügen über natürliche Thermalquellen. Zum Beispiel Badgastein oder Bad Vigaun.

Kurorte in Salzburg

In Salzburg dürfen sich folgende Orte Kurort nennen:

Ehemalige, heute nicht mehr bestehende Kurorte

Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kuror sind

  • Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren
  • Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art
  • Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität
  • Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung
  • die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison
  • das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1 000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens fünf Kilometer den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste
  • Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist
  • Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr
  • Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen
  • Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort
  • Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen

Gutachten

Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:

  • Meteorologie
  • Luftgüte
  • Lärmsituation
  • medizinische und hygienische Aspekte

Spezielle Anforderungen

1. Meteorologische Anforderungen

  • Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden Klimastation durch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich für folgende Messgrößen:
    • Windrichtung
    • Windgeschwindigkeit
    • Lufttemperatur
    • Luftfeuchte
    • Niederschlag
    • für Luft- und heilklimatische Kurorte auch
      • Sonnenscheindauer
      • Globalstrahlung
      • Luftdruck
      • ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.

Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben.

2. Durchführung von Luftgütemessungen

Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.

  • Schwefeldioxid
  • Staub
  • Stickoxide
  • Ozon

Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,-- je nach Belastung bis € 36.500,-- (Stand 2015).

Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.

Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung.

Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;

3. Lärmtechnische Anforderungen

3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens

An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.

  • Messdauer pro Punkt 1/2 Stunde bis 1 Woche
  • Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr

Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg, Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);

Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)

Qualitätserfordernis

Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.

Periodische Überprüfungen sind zumindest alle zehn Jahre erforderlich.

Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.

3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)

beispielsweise

  • Schaffung einer Fußgängerzone, die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist
  • Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren
  • keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk
  • Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des *Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge
  • Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage

4. Allgemeine medizinische Anforderungen

4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.

  • Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum
    • Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene Heilvorkommen im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden.
  • Kurpark
    • Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
- geschlossene Grünflächen
- Schatten spendender Baumbestand
- Ruheplätze
    • In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser) sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.
  • Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, zum Teil zumindest auch im Winter geräumt
  • Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern
  • Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der Fremdenverkehrswirtschaft
  • Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein
  • Geländemässige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)
  • Breites Sportangebot - indikationsabhängig
    • Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein
  • Als weitere Angebote wären wünschenswert
    • Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)
    • Kreativzentren (z. B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)
    • so genannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung
    • Informationscenter
    • Veranstaltungskalender
    • Organisationshilfen

4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal

Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.

Diese haben in Abhängigkeit von den Indikationen des Kurortes die Anwendung des Heilmittels in besonderer Weise zu fördern und zu überwachen.

Es ist eine öffentliche Apotheke im Ort oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Filialapotheke oder eine Hausapotheke eines Arztes für Allgemeinmedizin einzurichten.

Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.

Wünschenswert wäre weiters:

  • Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)
  • Sportlehrer
  • Handwerklicher Gruppenleiter usw.

Quellen

  1. StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)