Bettelverbot in der Stadt Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen
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== Einleitung == | == Einleitung == | ||
2014 und in der ersten Hälfte des Jahres 2015 gab es heftige Diskussionen rund um die Betreuung von [[Bettler in Salzburg|Bettlern]] und einem | 2014 und in der ersten Hälfte des Jahres 2015 gab es heftige Diskussionen rund um die Betreuung von [[Bettler in Salzburg|Bettlern]] und einem Bettelverbot in der Salzburger Innenstadt. 180 [[Betteln|Bettler]] wurden zuletzt (Stand Mai 2015) in Salzburg gezählt, das ist knapp mehr als ein Tausendstel der Stadtbevölkerung. Die Politik reagierte auf Beschwerden aus der Bevölkerung, der [[Salzburger Gemeinderat]] hatte am Mittwoch, den [[20. Mai]] [2015]], schließlich das Bettelverbot mit den Stimmen der [[ÖVP]], [[SPÖ]] (die durch einen Meinungsumschwung von [[Bürgermeister der Stadt Salzburg|Bürgermeister]] [[Heinz Schaden]] das Bettelverbot möglich machte) und [[Bürger für Salzburg]] beschlossen, [[Bürgerliste Salzburg|Bürgerliste]] ([[Die Grünen]]) und [[NEOS]] waren dagegen<ref>Quellen {{Quelle SN|22. Mai 2015}}, [[Salzburg24.at]], 22. Mai 2015</ref>. | ||
== Gesetzliche Lage bisher == | == Gesetzliche Lage bisher == | ||
Der Verfassungsgerichtshof hatte am [[11. Juli]] [[2012]] das generelle Bettelverbot, das in Salzburg seit 1979 galt, gekippt. Daraufhin hatte der Landtag das Landessicherheitsgesetz novelliert. Das neue "Bettelverbot" | Der Verfassungsgerichtshof hatte am [[11. Juli]] [[2012]] das generelle Bettelverbot, das in Salzburg seit 1979 galt, gekippt. Daraufhin hatte der [[Salzburger Landtag]] das [[Landessicherheitsgesetz]] novelliert. Das neue "Bettelverbot" galt seit [[28. Dezember]] [[2012]]. Es stellt aggressives Betteln, das Betteln Minderjähriger und das organisierte Betteln unter Strafe<ref>Quelle [http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/politik/sn/artikel/bettelverbot-in-salzburger-altstadt-wird-wieder-eingefuehrt-46310/ Salzburger Nachrichten online]</ref>. Diese Möglichkeit sieht das [[Salzburger Landessicherheitsgesetz]] vor. Der Paragraf 29 des Landessicherheitsgesetzes untersagt aggressives Betteln, Betteln von Minderjährigen oder in organisierter Form. Darüber hinaus ist in diesem Paragrafen eine Ermächtigung vorgesehen, Bittstellern unter folgenden Voraussetzungen an bestimmten Orten („sektoral“) ihre Tätigkeit zu verbieten: | ||
* Wenn aufgrund der zu erwartenden Anzahl der bettelnden Menschen und durch örtliche Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die Benutzung eines öffentlichen Ortes erschwert wird, | * Wenn aufgrund der zu erwartenden Anzahl der bettelnden Menschen und durch örtliche Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die Benutzung eines öffentlichen Ortes erschwert wird, | ||
* oder wenn ein durch solches Betteln verursachter Missstand besteht, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört; | * oder wenn ein durch solches Betteln verursachter Missstand besteht, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört; | ||