Landeskonservatorat für Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Einrichtung und Tätigkeit der Landeskonservatoren beruhte auf dem Statut der (nunmehr so benannten) k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege von 1911 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19110004&seite=00000490 RGBl. Nr. 153/1911] idF [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19140004&seite=00000225 RGBl. Nr. 37/1914)] und verschiedenen Instruktionen, so den Instruktionen für die Landeskonservatoren von 1912<ref>Erlass des k. k. Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 30. September 1912, Zl. 16.160 | Die Einrichtung und Tätigkeit der Landeskonservatoren beruhte auf dem Statut der (nunmehr so benannten) k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege von 1911 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19110004&seite=00000490 RGBl. Nr. 153/1911] idF [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19140004&seite=00000225 RGBl. Nr. 37/1914)] und verschiedenen Instruktionen, so den Instruktionen für die Landeskonservatoren von 1912<ref>Erlass des k. k. Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 30. September 1912, Zl. 16.160.</ref>. | ||
Das Statut sah erstmals ein Staatsdenkmalamt sowie für jedes (Kron-)Land (oder „Gebiet“) je einen kunsthistorischen und einen technischen Landeskonservator vor (§ 10). Diese waren definitive Staatsbeamte und exponiert (also nicht in der Zentrale tätig), aber ausschließlich dem Staatsdenkmalamt unterstellt. Ihnen war auch das erforderliche Personal für Kanzleidienst und Denkmalpflege beizugeben. Von den beiden Landeskonservatoren hatte der rangältere gewisse Vorrechte. Die im Jahr [[1916]] vorgenommene Änderung des Statuts<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19160004&seite=00000245 RGBl. Nr. 110/1916.]</ref> sah hingegen vor, dass einer der Landeskonservatoren (deren Zahl und Fachbereiche waren nun nicht mehr angegeben) mit der Geschäftsleitung zu betrauen war (§ 11). In der Praxis allerdings erfolgte die im Statut vorgesehene Bestellung auch eines ''technischen'' Landeskonservators bis nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] ohnehin nur vereinzelt (und nur in anderen Ländern)<ref>Frodl-Kraft, aaO S. 127.</ref>. | Das Statut sah erstmals ein Staatsdenkmalamt sowie für jedes (Kron-)Land (oder „Gebiet“) je einen kunsthistorischen und einen technischen Landeskonservator vor (§ 10). Diese waren definitive Staatsbeamte und exponiert (also nicht in der Zentrale tätig), aber ausschließlich dem Staatsdenkmalamt unterstellt. Ihnen war auch das erforderliche Personal für Kanzleidienst und Denkmalpflege beizugeben. Von den beiden Landeskonservatoren hatte der rangältere gewisse Vorrechte. Die im Jahr [[1916]] vorgenommene Änderung des Statuts<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19160004&seite=00000245 RGBl. Nr. 110/1916.]</ref> sah hingegen vor, dass einer der Landeskonservatoren (deren Zahl und Fachbereiche waren nun nicht mehr angegeben) mit der Geschäftsleitung zu betrauen war (§ 11). In der Praxis allerdings erfolgte die im Statut vorgesehene Bestellung auch eines ''technischen'' Landeskonservators bis nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] ohnehin nur vereinzelt (und nur in anderen Ländern)<ref>Frodl-Kraft, aaO S. 127.</ref>. | ||