Circulare vom 4. Dezember 1820: Unterschied zwischen den Versionen

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III. Dagegen ist ihnen unter keinem Vorwande erlaubt, das Praecipitatum rubrum, destillirte, gemeine, oder zusammengesetste Geister, noch destillirte Wasser, Unquenta, Emplastra, Essenzen, Tincturen, Elixiren, Pillen, Pulver, Latwergen, und überhaupt alle gemeinen und zusammengesetzten Medikamente, dann unter dem Namen des Oehles keine anderen als Baum-, Rüben- und Leinöhl, nicht minder auch die gepreßten, Muskatenüsse und Lorbeer, wie auch Jasminöhl, keineswegs aber die aus Zimmet, Nägelchen, Pfeffer, Zibeben, und aus Rosenholz herrührenden, dann derley destillirte, weder einige riechende wälsche Oehle, um so weniger Brech- und abführende Mittel, oder giftige, gemeine oder zusammengesetzte Arzeneyen, zu verkaufen.
 
III. Dagegen ist ihnen unter keinem Vorwande erlaubt, das Praecipitatum rubrum, destillirte, gemeine, oder zusammengesetste Geister, noch destillirte Wasser, Unquenta, Emplastra, Essenzen, Tincturen, Elixiren, Pillen, Pulver, Latwergen, und überhaupt alle gemeinen und zusammengesetzten Medikamente, dann unter dem Namen des Oehles keine anderen als Baum-, Rüben- und Leinöhl, nicht minder auch die gepreßten, Muskatenüsse und Lorbeer, wie auch Jasminöhl, keineswegs aber die aus Zimmet, Nägelchen, Pfeffer, Zibeben, und aus Rosenholz herrührenden, dann derley destillirte, weder einige riechende wälsche Oehle, um so weniger Brech- und abführende Mittel, oder giftige, gemeine oder zusammengesetzte Arzeneyen, zu verkaufen.
  
IV. Es ist ihnen ferner verbothen unter einem Pfunde zu verkaufen: Balsam, de Kopaiv., Cantharides, Cassiam fistulae, Castoreum, Collocynth., Cobalthum, Cortic. Cascarillae, Chinae, Cremor. Cristall. Tartari, Folia Sennae, Gummi Euphorb., Guttae, Scammonii, Herb. Hiosciam., Sabinae, Mannam, Mercurium Sublimatum Vivum, Rad. Asari, Ellebori nigri et albi, Esulae, Hermodact, Jalapp, Ipecacuanhae, Mandragorae, Mechoachanae, Albae, Rhabarbar., Turbith., Sem. Cataput., Coccognid., Cocul., Cinae., Hiosciam., Stapilor., Arg., Sperma Ceti, Tamarind., Terram Sigillatam, Vitriol. alb.
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IV. Es ist ihnen ferner verbothen unter einem Pfunde zu verkaufen: ''Balsam, de Kopaiv., Cantharides, Cassiam fistulae, Castoreum, Collocynth., Cobalthum, Cortic. Cascarillae, Chinae, Cremor. Cristall. Tartari, Folia Sennae, Gummi Euphorb., Guttae, Scammonii, Herb. Hiosciam., Sabinae, Mannam, Mercurium Sublimatum Vivum, Rad. Asari, Ellebori nigri et albi, Esulae, Hermodact, Jalapp, Ipecacuanhae, Mandragorae, Mechoachanae, Albae, Rhabarbar., Turbith., Sem. Cataput., Coccognid., Cocul., Cinae., Hiosciam., Stapilor., Arg., Sperma Ceti, Tamarind., Terram Sigillatam, Vitriol. alb.''
  
Unter einem halben Pfunde: Arsenicum, Balsam. Peruvianum, Nigrum, Mercurium praecipit. rubrum, Opium,  
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Unter einem halben Pfunde: ''Arsenicum, Balsam. Peruvianum, Nigrum, Mercurium praecipit. rubrum, Opium,''
  
Unter einer Unze: Fabam St. Ignatii, Olea destillata praetiosa, Enotica, oleum nacum moschatarum expressum, so wie auch, was immer für Arzeneyen ohne Ausnahme im Kleinen zu verkaufen, wohin allerdings die Manna, Rhabarbar, Jalappa, Tamarind; Weinstein, Krebsaugen, Sennesblätter und Arcan. Dupplicatum gehören.
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Unter einer Unze: ''Fabam St. Ignatii, Olea destillata praetiosa, Enotica, oleum nacum moschatarum expressum,'' so wie auch, was immer für Arzeneyen ohne Ausnahme im Kleinen zu verkaufen, wohin allerdings die ''Manna, Rhabarbar, Jalappa, Tamarind; Weinstein, Krebsaugen, Sennesblätter und Arcan. Dupplicatum'' gehören.
  
 
V. Zwischen den chemischen Produkten = Fabrikanten und den Materialisten besteht keine gesetzliche Gränzlinie, weil eine solche zwischen Erzeugern und Händlern zu nichts führen würde. Hinsichtlich jener Medizinalartikel aber, welche, und in welcher Art sie den chemischen Fabriken zu erzeugen, und zu führen gestattet sind, ist die hohe Hofkanzley Verordnung vom 26. März 1818 die gesetzliche Richtschnur.
 
V. Zwischen den chemischen Produkten = Fabrikanten und den Materialisten besteht keine gesetzliche Gränzlinie, weil eine solche zwischen Erzeugern und Händlern zu nichts führen würde. Hinsichtlich jener Medizinalartikel aber, welche, und in welcher Art sie den chemischen Fabriken zu erzeugen, und zu führen gestattet sind, ist die hohe Hofkanzley Verordnung vom 26. März 1818 die gesetzliche Richtschnur.

Aktuelle Version vom 24. Januar 2026, 11:43 Uhr

Unterschrift "Hingenau"

Das Circulare vom 4. Dezember 1820 wurde 1820 von der oberösterreichischen Landesregierung ausgesendet. Das unter der Signatur "Landesregierungsarchiv 1787-1849 / Allgemeine Reihe Schachtel 150 / Jahr 1822" im oberösterreichischen Landesarchiv liegende Exemplar trägt die Unterschrift des Landesregierungspräsidenten Bernhard Gottlieb von Hingenau.[1]

Einleitung

Dieses Circular ist im Rahmen der Bemühungen zur Organisation des Sanitätswesens zu sehen. Salzburg, das Innviertel und ein Teil des Hausruckviertels waren erst 1816 - nach bayrischer Herrschaft - ein Teil Oberösterreichs geworden. Bestimmungen, die den Handlungsspielraum der Materialisten regelten, waren auch im Interesse der Ärzte, die diese Normen - gemeinsam mit den Pfleggerichten - durchsetzen mussten. Das Circular enthält zahlreiche lateinische Stoff-Bezeichnungen, die nicht alle in Fußnoten angegeben werden können. Hier hilft die Lexikon-Plattform "zeno" weiter.[2] Interessant ist auch die Vielfalt der gehandelten Waren, sowie die Einschränkungen bezüglich der Menge der Arzneigrundstoffe. Diese durften nämlich nicht unter (!) einer gewissen Menge (ein Pfund, ein halbes Pfund bzw. eine Unze) verkauft werden.

Text

Nro. 7079.

Circulare.

(Bestimmung der Artikel, zu deren Führung die Materialisten, chemischen Produkten-Fabrikanten, und Apotheker befugt sind.)

1. Nach den bestehenden Gesetzen sind die Material = Waarenhändler zur Führung folgender 29 Artikel berechtiget:

1) Alle Gattungen Material- und Farbwaaren; als: a) Saamen, b) Wurzeln, c) Kräuter, d) Blüthen, e) Hölzer, f) Rinden, g) Blätter, h) Schwämme, i) Gummi, k) Harze, l) Terpentin, m) Erde.

2) Edel- und andere Steine.

3) Perlen.

4) Versteinerungen.

5) Mineralien.

6) Bergwerks-Erzeugnisse.

7) Chemische Bereitungen.

8) Salze.

9) Geister.

10) Esenzen.

11) Balsame.

12) Wasser.

13) Liqueurs.

14) Destillirte und feine Geruchsessige.

15) Limonien.

16) Verschiedene Fette, Fischthran.

17) Wachs, Honig.

18) Frische, gedörrte und eingemachte Früchte.

19) Schmelzglas.

20) Schmelztiegel.

21) Elfenbein.

22) Wallroßzähne.

25) Fischbein.

24) Insekten.

25) Eiderdunen.

26) Natur-Erzeugnisse.

27) Meergewächse

28) Alle Gewürz und Spezereywaaren, wie auch

29) Schreibmaterialien.

II. Hinsichtlich der Apotheker-Waaren ist den Materialisten zwar gestattet, verschiedene zum Genusse, oder sonst zum Abbruche der Arzeney nicht abzielende Sachen, verschiedene ausländische Materialien und Gewürze, verschiedenes von Zucker Eingemachtes und Candirtes, wie auch Franz-, Rhein-, und feine andere destillirte Branntweine oder gezogene Wasser, zu führen und zu verkaufen.

III. Dagegen ist ihnen unter keinem Vorwande erlaubt, das Praecipitatum rubrum, destillirte, gemeine, oder zusammengesetste Geister, noch destillirte Wasser, Unquenta, Emplastra, Essenzen, Tincturen, Elixiren, Pillen, Pulver, Latwergen, und überhaupt alle gemeinen und zusammengesetzten Medikamente, dann unter dem Namen des Oehles keine anderen als Baum-, Rüben- und Leinöhl, nicht minder auch die gepreßten, Muskatenüsse und Lorbeer, wie auch Jasminöhl, keineswegs aber die aus Zimmet, Nägelchen, Pfeffer, Zibeben, und aus Rosenholz herrührenden, dann derley destillirte, weder einige riechende wälsche Oehle, um so weniger Brech- und abführende Mittel, oder giftige, gemeine oder zusammengesetzte Arzeneyen, zu verkaufen.

IV. Es ist ihnen ferner verbothen unter einem Pfunde zu verkaufen: Balsam, de Kopaiv., Cantharides, Cassiam fistulae, Castoreum, Collocynth., Cobalthum, Cortic. Cascarillae, Chinae, Cremor. Cristall. Tartari, Folia Sennae, Gummi Euphorb., Guttae, Scammonii, Herb. Hiosciam., Sabinae, Mannam, Mercurium Sublimatum Vivum, Rad. Asari, Ellebori nigri et albi, Esulae, Hermodact, Jalapp, Ipecacuanhae, Mandragorae, Mechoachanae, Albae, Rhabarbar., Turbith., Sem. Cataput., Coccognid., Cocul., Cinae., Hiosciam., Stapilor., Arg., Sperma Ceti, Tamarind., Terram Sigillatam, Vitriol. alb.

Unter einem halben Pfunde: Arsenicum, Balsam. Peruvianum, Nigrum, Mercurium praecipit. rubrum, Opium,

Unter einer Unze: Fabam St. Ignatii, Olea destillata praetiosa, Enotica, oleum nacum moschatarum expressum, so wie auch, was immer für Arzeneyen ohne Ausnahme im Kleinen zu verkaufen, wohin allerdings die Manna, Rhabarbar, Jalappa, Tamarind; Weinstein, Krebsaugen, Sennesblätter und Arcan. Dupplicatum gehören.

V. Zwischen den chemischen Produkten = Fabrikanten und den Materialisten besteht keine gesetzliche Gränzlinie, weil eine solche zwischen Erzeugern und Händlern zu nichts führen würde. Hinsichtlich jener Medizinalartikel aber, welche, und in welcher Art sie den chemischen Fabriken zu erzeugen, und zu führen gestattet sind, ist die hohe Hofkanzley Verordnung vom 26. März 1818 die gesetzliche Richtschnur.

VI. Die Rechte und Pflichten der Apotheker sind durch die insbesondere hierüber bestehenden Gesetze bestimmt, und es wird daher nur auf diese und namentlich auf die neueste österreichische Pharmacopoe[3] vom Jahre 1820 und auf die neueste Medicamenten-Taxe hingewiesen.

Von der k. k. obderennsischen Landes - Regierung. Linz den 4. Dezember 1820.

Einzelnachweise

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Gottlieb_von_Hingenau
  2. http://www.zeno.org/
  3. Pharmakopöe (griech., »Vorschrift für die Arzneibereitung«, Dispensatorium), ein Werk, das die rohen Arzneistoffe und gewisse Mischungen und Zubereitungen beschreibt, die in den Apotheken vorrätig zu halten oder anzufertigen sind. In der Regel werden die Pharmakopöen von den Staatsbehörden herausgegeben und mit Gesetzeskraft ausgestattet