Salzburger Raumplanung: Unterschied zwischen den Versionen
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*'''Raumplanung:''' Aufgabe im Rahmen der Raumordnung. Planerische Aufgaben und Vorgänge in Bezug auf die Nutzung eines geografischen Raumes nach naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten. | *'''Raumplanung:''' Aufgabe im Rahmen der Raumordnung. Planerische Aufgaben und Vorgänge in Bezug auf die Nutzung eines geografischen Raumes nach naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten. | ||
*'''Flächenwidmung:''' Flächenwidmung bedeutet die Zuordnung eines Grundstückes nach seiner Nutzung im Flächenwidmungsplan (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Gewerbegebiet etc.). Die Widmung eines Grundstücks ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. | *'''Flächenwidmung:''' Flächenwidmung bedeutet die Zuordnung eines Grundstückes nach seiner Nutzung im Flächenwidmungsplan (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Gewerbegebiet etc.). Die Widmung eines Grundstücks ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. | ||
*'''Bodenverbrauch:''' Unter [[Bodenverbrauch]] – auch als Flächenverbrauch bezeichnet - versteht man den Verlust an Bodenflächen durch Bebauung und Versiegelung, der mit einem dauerhaften Funktionsverlust biologisch produktiver Flächen einhergeht. | |||
* '''Salzburger Grundverkehrsgesetz:''' Gesetz zur Regelung des Grundverkehrs. „Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Grundstücken durch Ausländer. Ziele des Gesetzes sind: die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes; die Beschränkung des Rechtserwerbes an Grund und Boden durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder sonst Inländern gleichgestellt sind, aus staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.“ | * '''Salzburger Grundverkehrsgesetz:''' Gesetz zur Regelung des Grundverkehrs. „Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Grundstücken durch Ausländer. Ziele des Gesetzes sind: die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes; die Beschränkung des Rechtserwerbes an Grund und Boden durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder sonst Inländern gleichgestellt sind, aus staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.“ | ||