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| − | * Der Begriff ''"Uradel"'' hatte erst Ende des [[19. Jahrhundert]]s seinen Eingang in die genealogische Literatur gefunden. Der künstliche Begriff Uradel wurde jedoch schnell populär und sowohl von den Heroldsämtern als auch vom sächsischen Adelsgesetz von 1902 verwendet. In den gothaischen genealogischen Taschenbücher wurde dieser Begriff erstmals in der ab 1900 erscheinenden adeligen Reihe für jene Familien verwendet, die dem deutschen ritterbürtigen Landadel angehörten und deren zeitliches Hineinwachsen in den Adel nur in den seltensten Fällen näher festgestellt werden konnte. Die zeitliche Anforderung für den Nachweis dieses Adels, der Familien als zum "Uradel" gehörig bezeichnete, wurde von der Schriftleitung des Gothas sukzessiv immer weiter nach hinten gerückt. Um 1900 bezeichnete man Familien als zum "Uradel" gehörig, wenn sie bereits im [[13. Jahrhundert]] als adelig genannt wurden. 1904 schob sich der Zeitraum auf die erste Hälfte des [[14. Jahrhundert]]s nach hinten. 1912 wurde die Grenze abermals auf die Mitte des 14. Jahrhunderts verrückt. 1932 reichte es bereits aus, wenn man ein vor 1400 lebendes Familienmitglied nachweisen konnte. Dadurch konnten viele Familien, die um 1900 ursprünglich noch nicht zum Uradel gezählt wurden, sich schließlich als solche bezeichnen. Die Verschiebungen der zeitlichen Grenzen nach hinten wurden von alten Adels-Familien immer wieder kritisiert. ''"In der Literatur wurde und wird regelmäßig auf die mangelnden wissenschaftlichen, adelsrechtlichen und historischen Grundlagen des Begriffes "Uradel" verwiesen, im Gegensatz zum Briefadel"'' (Deutscher Adelsrechtsauschuss). Heute umfasst der ''"Uradel"'' die zumindestens seit dem [[14. Jahrhundert]] auftretenden adeligen bzw. ritterbürtigen Geschlechter. Bei dieser Gruppe ist es, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht bestimmbar, wann die Nobilitierung erfolgte. Nach berechtigter österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung "Uradel" um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In [[Österreich#.C3.96sterreich-Ungarn|Österreich-Ungarn]] wurde diese Bezeichnung daher schon sehr früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser, abgelehnt. In Österreich sprach man vom "Alten Adel". | + | * Der Begriff "Uradel" hatte erst Ende des [[19. Jahrhundert]]s seinen Eingang in die genealogische Literatur gefunden. Der künstliche Begriff Uradel wurde jedoch schnell populär und sowohl von den Heroldsämtern als auch vom sächsischen Adelsgesetz von 1902 verwendet. In den gothaischen genealogischen Taschenbücher wurde dieser Begriff erstmals in der ab 1900 erscheinenden adeligen Reihe für jene Familien verwendet, die dem deutschen ritterbürtigen Landadel angehörten und deren zeitliches Hineinwachsen in den Adel nur in den seltensten Fällen näher festgestellt werden konnte. Die zeitliche Anforderung für den Nachweis dieses Adels, der Familien als zum "Uradel" gehörig bezeichnete, wurde von der Schriftleitung des Gothas sukzessiv immer weiter nach hinten gerückt. Um 1900 bezeichnete man Familien als zum "Uradel" gehörig, wenn sie bereits im [[13. Jahrhundert]] als adelig genannt wurden. 1904 schob sich der Zeitraum auf die erste Hälfte des [[14. Jahrhundert]]s nach hinten. 1912 wurde die Grenze abermals auf die Mitte des 14. Jahrhunderts verrückt. 1932 reichte es bereits aus, wenn man ein vor 1400 lebendes Familienmitglied nachweisen konnte. Dadurch konnten viele Familien, die um 1900 ursprünglich noch nicht zum Uradel gezählt wurden, sich schließlich als solche bezeichnen. Die Verschiebungen der zeitlichen Grenzen nach hinten wurden von alten Adels-Familien immer wieder kritisiert. "In der Literatur wurde und wird regelmäßig auf die mangelnden wissenschaftlichen, adelsrechtlichen und historischen Grundlagen des Begriffes "Uradel" verwiesen, im Gegensatz zum Briefadel" (Deutscher Adelsrechtsauschuss). Heute umfasst der "Uradel" die zumindest seit dem [[14. Jahrhundert]] auftretenden adeligen bzw. ritterbürtigen Geschlechter. Bei dieser Gruppe ist es, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht bestimmbar, wann die Nobilitierung erfolgte. Nach berechtigter österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung "Uradel" um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In [[Österreich#.C3.96sterreich-Ungarn|Österreich-Ungarn]] wurde diese Bezeichnung daher schon sehr früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser, abgelehnt. In Österreich sprach man vom "Alten Adel". |
| − | * Der ''"Briefadel"'' umfasst die vom Kaiser – während eines Interregnums von den Reichsvikaren (Pfalzgrafen bei Rhein für die "Länder des fränkischen Rechts", Kurfürsten von Sachsen für die "Länder des sächsischen Rechts") – oder anderen souveränen Landesherren sowie von kaiserlichen Hofpfalzgrafen (insofern sie als Inhaber der "Comitiva major" dazu befugt waren) vorgenommenen Nobilitierungen. Auch die [[Fürsterzbischöfe]] von Salzburg nahmen dieses Souveränitätsrecht in Anspruch. Bei Nobilitierungen, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches ausgesprochen wurden, wird von "neueren briefadeligen Geschlechtern" gesprochen. | + | * Der "Briefadel" umfasst die vom Kaiser – während eines Interregnums von den Reichsvikaren (Pfalzgrafen bei Rhein für die "Länder des fränkischen Rechts", Kurfürsten von Sachsen für die "Länder des sächsischen Rechts") – oder anderen souveränen Landesherren sowie von kaiserlichen Hofpfalzgrafen (insofern sie als Inhaber der ''Comitiva major'' dazu befugt waren) vorgenommenen Nobilitierungen. Auch die [[Fürsterzbischöfe]] von Salzburg nahmen dieses Souveränitätsrecht in Anspruch. Bei Nobilitierungen, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches ausgesprochen wurden, wird von "neueren briefadeligen Geschlechtern" gesprochen. |
| − | * ''"Hoher Adel"'': | + | * "Hoher Adel": |
| | ** Reichsadel: Als hoher Adel gelten diejenigen Geschlechter, die teils bis zum Jahr [[1866]], teils bis zum Jahr [[1918]] regierende Landesherren waren, sowie die sogenannten Standesherrn, welche bei Auflösung des alten "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" im Jahre 1806 Landeshoheit in einem eigenen reichsunmittelbaren Gebiet und "Reichsstandschaft" besaßen. Die Titel "Fürst" (bzw. Prinz) oder "Graf" sagen also – im Gegensatz zur landläufigen Meinung – nichts über die Zugehörigkeit zum hohen Adel aus. | | ** Reichsadel: Als hoher Adel gelten diejenigen Geschlechter, die teils bis zum Jahr [[1866]], teils bis zum Jahr [[1918]] regierende Landesherren waren, sowie die sogenannten Standesherrn, welche bei Auflösung des alten "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" im Jahre 1806 Landeshoheit in einem eigenen reichsunmittelbaren Gebiet und "Reichsstandschaft" besaßen. Die Titel "Fürst" (bzw. Prinz) oder "Graf" sagen also – im Gegensatz zur landläufigen Meinung – nichts über die Zugehörigkeit zum hohen Adel aus. |
| | ** Österreichischer Adel: In Österreich gehörten zum hohen Adel die Fürsten- und Grafengeschlechter, zum niederen Adel alle übrigen Adelsgrade. | | ** Österreichischer Adel: In Österreich gehörten zum hohen Adel die Fürsten- und Grafengeschlechter, zum niederen Adel alle übrigen Adelsgrade. |
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| | ''Incolat'', ''Indigenat'' oder ''Landmannschaft'' bedeutete im allgemeinen die durch Geburt oder durch förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zu den höheren Ständen eines Landes, wie z. B. den [[Hohe Salzburger Landschaft]]n. Mit dem Erwerb des Incolats waren Sitz und Stimme im jeweiligen Landtag verbunden. | | ''Incolat'', ''Indigenat'' oder ''Landmannschaft'' bedeutete im allgemeinen die durch Geburt oder durch förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zu den höheren Ständen eines Landes, wie z. B. den [[Hohe Salzburger Landschaft]]n. Mit dem Erwerb des Incolats waren Sitz und Stimme im jeweiligen Landtag verbunden. |
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| − | ''[[Aufschwörung|Adelsprobe]]'' war die förmliche Nachweisung der direkten ehelichen Abstammung einer bestimmten Person von einer gewissen Anzahl adeliger Ahnen, wobei Vater und Mutter zwei, die beiderseitigen Großeltern vier und die Urgroßeltern acht Ahnen bilden. | + | ''[[Aufschwörung|Adelsprobe]]'' war der förmliche Nachweis der direkten ehelichen Abstammung einer bestimmten Person von einer gewissen Anzahl adeliger Ahnen, wobei Vater und Mutter zwei, die beiderseitigen Großeltern vier und die Urgroßeltern acht Ahnen bilden. |
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| | ==Österreich== | | ==Österreich== |
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| − | Ferner kann für die Zeit bis 1806 zwischen dem alteingesessenen Salzburger Adel, dem jüngeren Briefadel (Beamte, Offiziere und Kaufherren) sowie – unter den zugezogenen Adeligen – insbesondere dem Stiftsadel (Geschlechter, die sich [[Salzburger Domkapitel|Domherrenstellen]] zu sichern vermochten oder Nutznießer des [[Nepotismus im Fürsterzbistum Salzburg|Nepotismus]] der Fürsterzbischöfe waren)<ref>Vgl. den Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftsadel ''"Stiftsadel"'']</ref> unterschieden werden. | + | Ferner kann für die Zeit bis 1806 zwischen dem alteingesessenen Salzburger Adel, dem jüngeren Briefadel (Beamte, Offiziere und Kaufherren) sowie – unter den zugezogenen Adeligen – insbesondere dem Stiftsadel (Geschlechter, die sich [[Salzburger Domkapitel|Domherrenstellen]] zu sichern vermochten oder Nutznießer des [[Nepotismus im Fürsterzbistum Salzburg|Nepotismus]] der Fürsterzbischöfe waren)<ref>Vgl. den Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftsadel "Stiftsadel"]</ref> unterschieden werden. |
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| | Nach der Eingliederung des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] in das Kaisertum Österreich ([[1816]]) war auch die Eingliederung des Salzburger Adels in den österreichischen zu regeln. Freilich erfolgte erst mit Kundmachung der k. k. [[Oberösterreich|obderennsischen]] Landesregierung vom 28. Mai 1828 eine allgemeine Regelung der Adelsverhältnisse (gültig auch für das ehemals [[Bayern|bayrische]] [[Innviertel|Inn-]] und [[Hausruckviertel]]). Diese besagte, dass der von der österreichischen oder von der bayrischen Regierung verliehene Adel keiner neueren Bestätigung bedürfe. Der rein salzburgische Adel hingegen musste innerhalb eines Jahres unter Beibringung einer Liste aller Mitgliedern der Familie um die Anerkennung seines Standesinkommen, welche ihm dann taxfrei verliehen wurde (kam man dieser Aufforderung nicht nach, so blieb als einziges Vorrecht der adelige Gerichtsstand bestehen; somit war ein Salzburger Adeliger, der nicht um Bestätigung bat, seinen Rechten nach einem ausländischen Adeligen gleichzusetzen). | | Nach der Eingliederung des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] in das Kaisertum Österreich ([[1816]]) war auch die Eingliederung des Salzburger Adels in den österreichischen zu regeln. Freilich erfolgte erst mit Kundmachung der k. k. [[Oberösterreich|obderennsischen]] Landesregierung vom 28. Mai 1828 eine allgemeine Regelung der Adelsverhältnisse (gültig auch für das ehemals [[Bayern|bayrische]] [[Innviertel|Inn-]] und [[Hausruckviertel]]). Diese besagte, dass der von der österreichischen oder von der bayrischen Regierung verliehene Adel keiner neueren Bestätigung bedürfe. Der rein salzburgische Adel hingegen musste innerhalb eines Jahres unter Beibringung einer Liste aller Mitgliedern der Familie um die Anerkennung seines Standesinkommen, welche ihm dann taxfrei verliehen wurde (kam man dieser Aufforderung nicht nach, so blieb als einziges Vorrecht der adelige Gerichtsstand bestehen; somit war ein Salzburger Adeliger, der nicht um Bestätigung bat, seinen Rechten nach einem ausländischen Adeligen gleichzusetzen). |
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| | * Lanjus, Friedrich: [http://austroarchiv.com/joomla/user_upload/bluehende_geschlechter_des_oesterr_uradels.pdf ''Die blühenden Geschlechter des österreichischen Uradels'',] S. 3−10. | | * Lanjus, Friedrich: [http://austroarchiv.com/joomla/user_upload/bluehende_geschlechter_des_oesterr_uradels.pdf ''Die blühenden Geschlechter des österreichischen Uradels'',] S. 3−10. |
| | *[[Heinrich Wallmann|Wallmann, Heinrich]]: ''Das salzburger [[Ministerialen|Ministerial]]-Geschlecht von [[Bergheim]], [[Fischach (Fluss)|Fischach]] und [[Itzling]]'', in [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18690005&zoom=2&seite=00000294 MGSLK 9, 1869, S. 294-300] | | *[[Heinrich Wallmann|Wallmann, Heinrich]]: ''Das salzburger [[Ministerialen|Ministerial]]-Geschlecht von [[Bergheim]], [[Fischach (Fluss)|Fischach]] und [[Itzling]]'', in [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18690005&zoom=2&seite=00000294 MGSLK 9, 1869, S. 294-300] |
| − | * [[Robert Ritter von Raab|Raab, Robert Ritter von]]: ''Die [[Thannhausen]]. Ein Beitrag zur Kunde von Salzburgs Adelsgeschlechtern'' in: MGSLK [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18720003&zoom=2&seite=00000003 12, 1872, S. 3-33.] | + | * [[Robert Ritter von Raab|Raab, Robert Ritter von]]: ''Die [[Thannhausen]]. Ein Beitrag zur Kunde von Salzburgs Adelsgeschlechtern'' in: [[MGSLK]] [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18720003&zoom=2&seite=00000003 12, 1872, S. 3-33.] |
| | * [[Franz Valentin Zillner|Zillner, Franz Valentin]], ''Salzburger Geschlechterstudien.'' | | * [[Franz Valentin Zillner|Zillner, Franz Valentin]], ''Salzburger Geschlechterstudien.'' |
| | ** ''Pongau-[[Herren von Goldegg|Goldeck]]'' in: [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde|Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18770003&zoom=2&seite=00000145 17, 1877, S. 145-208;] | | ** ''Pongau-[[Herren von Goldegg|Goldeck]]'' in: [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde|Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=slk&datum=18770003&zoom=2&seite=00000145 17, 1877, S. 145-208;] |
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| | * [[Franz Martin|Martin, Franz]]: ''[[Hundert Salzburger Familien]]'', Salzburg 1946. | | * [[Franz Martin|Martin, Franz]]: ''[[Hundert Salzburger Familien]]'', Salzburg 1946. |
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| − | ==Quellen, Einzelnachweise== | + | ==Quellen== |
| | * Frank-Döfering, Peter: ''Adelslexikon des österreichischen Kaisertums'' 1804 – 1918, Herder, Wien 1989, ISBN 3-210-24925-3. S. 602-607, 638 | | * Frank-Döfering, Peter: ''Adelslexikon des österreichischen Kaisertums'' 1804 – 1918, Herder, Wien 1989, ISBN 3-210-24925-3. S. 602-607, 638 |
| − | ===Einzelnachweise===
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| | + | ==Einzelnachweise== |
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