Wer früher in einer Gemeinde einen ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erreichte, erwarb das [[Heimatrecht]] ([[1820]] – [[1938]], einige Male novelliert) und damit den Anspruch auf das Armenhaus bzw. die [[Einliegerwesen|Einlage]]. Wer kein [[Heimatrecht]] erwerben konnte, weil man in manchen Gemeinden dem [[Dienstboten]] vor Ablauf der Zehnjahresfrist keine Arbeit mehr gab und sich dieser in einer anderen Gemeinde verdingen musste, endete oftmals als Bettler, wenn er arbeitsunfähig geworden war. | Wer früher in einer Gemeinde einen ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erreichte, erwarb das [[Heimatrecht]] ([[1820]] – [[1938]], einige Male novelliert) und damit den Anspruch auf das Armenhaus bzw. die [[Einliegerwesen|Einlage]]. Wer kein [[Heimatrecht]] erwerben konnte, weil man in manchen Gemeinden dem [[Dienstboten]] vor Ablauf der Zehnjahresfrist keine Arbeit mehr gab und sich dieser in einer anderen Gemeinde verdingen musste, endete oftmals als Bettler, wenn er arbeitsunfähig geworden war. |