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Mit Urkunde vom [[20. April]] [[1287]] schlichtete [[Erzbischof]] [[Rudolf I. von Hohenegg]] einen Streit, der zwischen armen und reichen [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgern der Stadt Salzburg]] ausgebrochen war.  
 
Mit Urkunde vom [[20. April]] [[1287]] schlichtete [[Erzbischof]] [[Rudolf I. von Hohenegg]] einen Streit, der zwischen armen und reichen [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgern der Stadt Salzburg]] ausgebrochen war.  
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:Dem [[Sühnebrief]] fügte er erstmals ein in zehn Artikel gegliedertes "Stadtrecht" hinzu, das die Rechte und Pflichten der Bürger, Bestimmungen über die Verteidigung der [[Befestigung der Stadt Salzburg|Stadtmauern]], den Liegenschaftsverkehr und das Bauwesen enthielt. Für die kommunale Verwaltung ist neben den ausführlichen Bestimmungen über die Verwahrung des [[Stadtsiegel der Stadt Salzburg|Siegels]] jener Passus von Bedeutung, der die Rechte der "Genannten“ regelte. Die Genannten, die Beisitzer im Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters, durften keine wichtigen Entscheidungen in städtischen Angelegenheiten treffen, wenn nicht alle sowie der erzbischöfliche Stadtrichter versammelt waren.
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:Dem [[Sühnebrief]] fügte er erstmals ein in zehn Artikel gegliedertes "Stadtrecht" hinzu, das die Rechte und Pflichten der Bürger, Bestimmungen über die Verteidigung der [[Befestigung der Stadt Salzburg|Stadtmauern]], den Liegenschaftsverkehr und das Bauwesen enthielt. Für die kommunale Verwaltung ist neben den ausführlichen Bestimmungen über die Verwahrung des [[Stadtsiegel der Stadt Salzburg|Siegels]] jener Passus von Bedeutung, der die Rechte der "Genannten" regelte. Die Genannten, die Beisitzer im Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters, durften keine wichtigen Entscheidungen in städtischen Angelegenheiten treffen, wenn nicht alle sowie der erzbischöfliche Stadtrichter versammelt waren.
    
Dieses älteste schriftlich  überlieferte Stadtrecht sollte nicht nur in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg, sondern auch in allen anderen Städten des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.
 
Dieses älteste schriftlich  überlieferte Stadtrecht sollte nicht nur in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg, sondern auch in allen anderen Städten des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.
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[[1368]]/[[1371]] wurde der mit "Gunst, Rat und Hilfe“ der Erzbischöfe erlangte Rechtsstand durch ein umfangreiches, neues Recht ersetzt.  
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[[1368]]/[[1371]] wurde der mit "Gunst, Rat und Hilfe" der Erzbischöfe erlangte Rechtsstand durch ein umfangreiches, neues Recht ersetzt.  
 
: Es wurde in Form eines Weistums aufgezeichnet. In 131 Artikeln - das zahlreiche Bestimmungen aus dem Wiener Stadtrecht von [[1221]] übernommen hat - hielt es das geltende Gewohnheitsrecht fest und wurde jährlich öffentlich verlesen, um die Genannten in ihre Aufgaben einzuführen und den Bürgern das geltende Recht zu vermitteln. <ref>[http://salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-136871/?print=pdf salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-1368/1371]</ref>
 
: Es wurde in Form eines Weistums aufgezeichnet. In 131 Artikeln - das zahlreiche Bestimmungen aus dem Wiener Stadtrecht von [[1221]] übernommen hat - hielt es das geltende Gewohnheitsrecht fest und wurde jährlich öffentlich verlesen, um die Genannten in ihre Aufgaben einzuführen und den Bürgern das geltende Recht zu vermitteln. <ref>[http://salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-136871/?print=pdf salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-1368/1371]</ref>