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| | *hygienische Probleme: Straßentauben können verschiedene Krankheiten auf Menschen und Haustiere übertragen. Die Nistplätze sind von Vogel[[milben]], Tauben[[zecke]]n, [[Flöhe]]n besiedelt, die Menschen sowie Haustiere kurzzeitig befallen können. Federn und Kotstaub können Allergien auslösen und verstärken. | | *hygienische Probleme: Straßentauben können verschiedene Krankheiten auf Menschen und Haustiere übertragen. Die Nistplätze sind von Vogel[[milben]], Tauben[[zecke]]n, [[Flöhe]]n besiedelt, die Menschen sowie Haustiere kurzzeitig befallen können. Federn und Kotstaub können Allergien auslösen und verstärken. |
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| − | *Vermehrung: Die Tauben verlagern einen Teil ihrer Energien von der Nahrungssuche auf die Fortpflanzung, wodurch die „Taubenplage“ verstärkt wird. | + | *Vermehrung: Die Tauben verlagern einen Teil ihrer Energien von der Nahrungssuche auf die Fortpflanzung, wodurch die "Taubenplage“ verstärkt wird. |
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| | ==Fütterungsverbot von Straßentauben in der Stadt Salzburg == | | ==Fütterungsverbot von Straßentauben in der Stadt Salzburg == |
| | Die Größe des Straßentaubenbestandes wird wesentlich von zwei Faktoren bestimmt: vom Brutplatzangebot und vom Nahrungsangebot. Ein Fütterverbot oder die Beschränkung des Futterangebotes über Aufrufe, Tauben nicht zu füttern ist die einzige stadtweit wirksame und wissenschaftlich fundierte Form der Regulation. Lokal sind an Bauwerken entsprechende Taubenabwehrmaßnahmen (z.B. bauliche Maßnahmen, Abwehrleisten, Vernetzungen u.a.) sehr erfolgreich. Wenig zielführend sind zur Taubenregulierung die sogenannten Taubenhäuser. Es gibt keine wissenschaftlichen Studien, die bestätigen, dass Taubenhäuser den Taubenbestand stadtweit regulieren können, sehr wohl bestehen aber hochwertige wissenschaftliche Studien, die belegen, dass Taubenhäuser in der Praxis grundsätzlich zur Regulation des Taubenbestandes einer Stadt ungeeignet sind. | | Die Größe des Straßentaubenbestandes wird wesentlich von zwei Faktoren bestimmt: vom Brutplatzangebot und vom Nahrungsangebot. Ein Fütterverbot oder die Beschränkung des Futterangebotes über Aufrufe, Tauben nicht zu füttern ist die einzige stadtweit wirksame und wissenschaftlich fundierte Form der Regulation. Lokal sind an Bauwerken entsprechende Taubenabwehrmaßnahmen (z.B. bauliche Maßnahmen, Abwehrleisten, Vernetzungen u.a.) sehr erfolgreich. Wenig zielführend sind zur Taubenregulierung die sogenannten Taubenhäuser. Es gibt keine wissenschaftlichen Studien, die bestätigen, dass Taubenhäuser den Taubenbestand stadtweit regulieren können, sehr wohl bestehen aber hochwertige wissenschaftliche Studien, die belegen, dass Taubenhäuser in der Praxis grundsätzlich zur Regulation des Taubenbestandes einer Stadt ungeeignet sind. |
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| − | In vielen Städten gelten sehr ähnliche Tauben[[Vogelfütterung|fütterungs]]<u></u>verbote. Beispielsweise sind im Gebiet der [[Landeshauptstadt Salzburg]] seit [[1994]] „das Füttern von wildlebenden Straßentauben und das Auslegen von Futter für diese“ durch eine Verordnung des [[Salzburger Gemeinderat]]es untersagt.<ref>Ortspolizeiliche Verordnung [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/taubenfuetterungsverbot_aus_der__ortspolizeilichen.pdf (Verbot des Fütterns von Wildvögeln an stehenden Gewässern und von wildlebenden Straßentauben)] laut Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 1992 ([[Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg|Amtsblatt]] Nr. 24/1992), in der Fassung der Beschlüsse vom 23. März 1994 (Amtsblatt Nr. 8/1994) und 20. Mai 2009 [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/amtsblatt_10_2009.pdf (Amtsblatt Nr. 10/2009)]; vgl. auch die Zusammenstellung „Ortspolizeiliche Verordnungen und wichtige Durchführungsverordnungen (informative Zusammenstellung derzeit geltender Verordnungen der Stadt Salzburg – Abdruck des geltenden Wortlautes“, Amtsblatt [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/amtsblatt_23a_1999.pdf Folge 23a/1999])</ref> | + | In vielen Städten gelten sehr ähnliche Tauben[[Vogelfütterung|fütterungs]]<u></u>verbote. Beispielsweise sind im Gebiet der [[Landeshauptstadt Salzburg]] seit [[1994]] "das Füttern von wildlebenden Straßentauben und das Auslegen von Futter für diese“ durch eine Verordnung des [[Salzburger Gemeinderat]]es untersagt.<ref>Ortspolizeiliche Verordnung [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/taubenfuetterungsverbot_aus_der__ortspolizeilichen.pdf (Verbot des Fütterns von Wildvögeln an stehenden Gewässern und von wildlebenden Straßentauben)] laut Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 1992 ([[Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg|Amtsblatt]] Nr. 24/1992), in der Fassung der Beschlüsse vom 23. März 1994 (Amtsblatt Nr. 8/1994) und 20. Mai 2009 [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/amtsblatt_10_2009.pdf (Amtsblatt Nr. 10/2009)]; vgl. auch die Zusammenstellung "Ortspolizeiliche Verordnungen und wichtige Durchführungsverordnungen (informative Zusammenstellung derzeit geltender Verordnungen der Stadt Salzburg – Abdruck des geltenden Wortlautes“, Amtsblatt [https://www.stadt-salzburg.at/pdf/amtsblatt_23a_1999.pdf Folge 23a/1999])</ref> |
| | Das Verbot wurde wie folgt begründet:<ref>Presseaussendungen der Stadt Salzburg: [https://www.stadt-salzburg.at/internet/service/aktuell/aussendungen/1994/und_sowas_will_ein_arzt_sein_68147.htm Und sowas will ein Arzt sein …] (2. Dezember 1994) und [https://www.stadt-salzburg.at/internet/service/aktuell/aussendungen/2005/tauben_fuettern_nein_besser_nicht_172662.htm Tauben füttern? – nein, besser nicht!!!] (2005)</ref> | | Das Verbot wurde wie folgt begründet:<ref>Presseaussendungen der Stadt Salzburg: [https://www.stadt-salzburg.at/internet/service/aktuell/aussendungen/1994/und_sowas_will_ein_arzt_sein_68147.htm Und sowas will ein Arzt sein …] (2. Dezember 1994) und [https://www.stadt-salzburg.at/internet/service/aktuell/aussendungen/2005/tauben_fuettern_nein_besser_nicht_172662.htm Tauben füttern? – nein, besser nicht!!!] (2005)</ref> |
| | Dieses Fütterverbot ist in jeder Hinsicht tierschutzgerecht, wie verschiedenste Gerichte in Deutschland und Österreich mehrfach bestätigten: 2011 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf klargestellt, dass das Fütterverbot betreffend Straßentauben tierschutzgerecht ist. Religiöse oder ethische Bedenken sind kein Grund für Ausnahmen vom Fütterungsverbot. 2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Klage gegen das Fütterverbot erneut abgewiesen. Das Taubenfütterungsverbot sei nicht zu beanstanden, es verstößt weder gegen Tierschutz noch gegen Grundrechte des Einzelnen . Das Oberlandesgericht Koblenz hat Ähnliches 2012 festgehalten. Kommunen können sehr wohl Fütterungsverbote von Tauben und Wasservögeln anordnen. In Österreich ist angesichts der gleichartigen Rechtslage von gleichartigen Entscheidungen auszugehen. | | Dieses Fütterverbot ist in jeder Hinsicht tierschutzgerecht, wie verschiedenste Gerichte in Deutschland und Österreich mehrfach bestätigten: 2011 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf klargestellt, dass das Fütterverbot betreffend Straßentauben tierschutzgerecht ist. Religiöse oder ethische Bedenken sind kein Grund für Ausnahmen vom Fütterungsverbot. 2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Klage gegen das Fütterverbot erneut abgewiesen. Das Taubenfütterungsverbot sei nicht zu beanstanden, es verstößt weder gegen Tierschutz noch gegen Grundrechte des Einzelnen . Das Oberlandesgericht Koblenz hat Ähnliches 2012 festgehalten. Kommunen können sehr wohl Fütterungsverbote von Tauben und Wasservögeln anordnen. In Österreich ist angesichts der gleichartigen Rechtslage von gleichartigen Entscheidungen auszugehen. |