Salinenkonvention: Unterschied zwischen den Versionen
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Darin wurden die Besitzrechte an dem im Grundbuch der Krone [[Bayern]]s eingetragenen und der [[Saline Reichenhall]] gewidmeten Wälder von [[Österreich]], zu dem ja auch | Darin wurden die Besitzrechte an dem im Grundbuch der Krone [[Bayern]]s eingetragenen und der [[Saline Reichenhall]] gewidmeten Wälder von [[Österreich]], zu dem ja auch Salzburg bereits gehörte, anerkannt. Im Gegenzug erhielt Österreich eine Reihe im [[Glemmtal|Glemm-]] und [[Leogangtal]], sowie den Hundsfuß bei [[Lofer]] und der [[Strupberg]], vormals [[Berchtesgadner Zinswald]]. Außerdem durfte Österreich im [[Salzbergwerk Dürrnberg]] [[Salz]] auch auf bayerischer Seite abbauen. | ||
''»Die Königlich Bayerische Regierung wird ermächtigt, den nachhaltigen Holzertrag ihrer sämtlichen Saalforste ohne Ausnahme irgendeiner Holzgattung zu fällen, auszutriften oder auszuführen; das Holz auf dem Stock (in Wald stehend) zu verkaufen wie auch alle Forstnebenprodukte zu benutzen und zu verwerten, ohne davon Stockgeld und Stockzins an die Kaiserlich Königliche Österreichische Regierung zu entrichten«'', heißt es in der Salinenkonvention (in moderner Rechtschreibung)<ref>Quelle [http://www.traunsteiner-tagblatt.de/includes/mehr_chiemg.php?id=347 Traunsteiner Tagblatt]</ref>. | ''»Die Königlich Bayerische Regierung wird ermächtigt, den nachhaltigen Holzertrag ihrer sämtlichen Saalforste ohne Ausnahme irgendeiner Holzgattung zu fällen, auszutriften oder auszuführen; das Holz auf dem Stock (in Wald stehend) zu verkaufen wie auch alle Forstnebenprodukte zu benutzen und zu verwerten, ohne davon Stockgeld und Stockzins an die Kaiserlich Königliche Österreichische Regierung zu entrichten«'', heißt es in der Salinenkonvention (in moderner Rechtschreibung)<ref>Quelle [http://www.traunsteiner-tagblatt.de/includes/mehr_chiemg.php?id=347 Traunsteiner Tagblatt]</ref>. | ||