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Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.<ref name="Medicus"></ref> Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019: Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (siehe auch folgender Absatz)</ref>   
 
Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.<ref name="Medicus"></ref> Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019: Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (siehe auch folgender Absatz)</ref>   
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Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der [[Alm]]en ist z. B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Das EU-Recht habe hier mangels Parteistellung noch keine Geltung. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben.
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Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der [[Alm]]en ist z. B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Das EU-Recht habe hier mangels Parteistellung noch keine Geltung. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU gefährdete und daher zu schützende Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben.
    
==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ====
 
==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ====
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