Pfleggericht: Unterschied zwischen den Versionen
K Textersetzung - „Oö“ durch „OÖ“ |
K Textersetzung - „Erzstift Salzburg“ durch „Erzstift“ |
||
| Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Allgemeines== | ==Allgemeines== | ||
Alle Menschen und Güter waren nicht nur dem Landesherrn, dem Erzbischof, sondern weiters ihrem örtlichen Grundherrn unterstellt. Die wichtigsten Burgen im [[Erzstift | Alle Menschen und Güter waren nicht nur dem Landesherrn, dem Erzbischof, sondern weiters ihrem örtlichen Grundherrn unterstellt. Die wichtigsten Burgen im [[Erzbischof als Landesherr oder Grundherr#Erzstift|Erzstift]], auf großen [[Steiermark|steierischen]] und [[Kärnten|Kärntner]] Gütern waren auch Sitz eines ''Land-'' oder ''Pfleggerichts'', manchmal auch eines erzbischöflichen [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#U|Urbaramtes]]. Sofern ein eigener Landrichter bestellt war, unterstand dieser dem [[Pfleger]], dem ''leitenden Beamten''. Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z. B.: [[Ruine Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Schloss Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiözese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches<ref>siehe [[Kirchliche und Weltliche Grundherrschaften]]</ref>. | ||
==Geschichte== | ==Geschichte== | ||