Gemeindevertretung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz - ''Salzburger Gemeindewahlordnung 1998'' - direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.
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Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz - ''Salzburger Gemeindewahlordnung 1998'' - bei den [[Gemeindevertretungswahlen]] direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.
  
 
Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:  
 
Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:  

Version vom 2. März 2009, 13:18 Uhr

Als Gemeinderat wird einerseits die Gesamtheit der Gemeindevertretung als auch der einzelne Gemeindevertreter bezeichnet.

Grundsätzliches

Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 - bei den Gemeindevertretungswahlen direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.

Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:

  • bis 800 Einwohner - 9 Mitglieder
  • 801 bis zu 1.500 Einwohner - 13 Mitglieder
  • 1.501 bis 2.500 Einwohner - 17 Mitglieder
  • 2.501 bis zu 3.500 Einwohner - 19 Mitglieder
  • 3.501 bis zu 5.000 Einwohner - 21 Mitglieder
  • mehr als 5.000 Einwohner - 25 Mitglieder
  • Gemeindevertretung der Stadt Salzburg - 40 Mitglieder

Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, der Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Ermittlung der Mandate für den Gemeinderat erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Jede Partei erhält so viele Sitze wie ihr im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Anzahl der Gemeindevertreter zustehen.

Quelle