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Das '''Kontrollamt der Stadt Salzburg''' ist die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des [[Magistrat Salzburg|Magistrates der Landeshauptstadt  Salzburg]].
 
Das '''Kontrollamt der Stadt Salzburg''' ist die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des [[Magistrat Salzburg|Magistrates der Landeshauptstadt  Salzburg]].
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==Aufgaben==
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== Aufgaben ==
 
Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
 
Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
    
Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu.  
 
Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu.  
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==Leitung==
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== Leitung ==
 
Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]]es bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
 
Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]]es bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
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Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
 
Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektor) ist seit 2008 Dr. [[Maximilian Tischler]].
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Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektor) ist seit 2008 Dr. [[Maximilian Tischler junior|Maximilian Tischler]].
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==Geschichte==
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== Geschichte ==
 
Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung „Kontrollamt“ für diese Einrichtung eingeführt.
 
Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung „Kontrollamt“ für diese Einrichtung eingeführt.
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*1978 – 2000: Dr. [[Eduard Schöpfer‎]]
 
*1978 – 2000: Dr. [[Eduard Schöpfer‎]]
 
*2000 – 2008: Dr. [[Peter Fröhlich]]
 
*2000 – 2008: Dr. [[Peter Fröhlich]]
*seit 2008: Dr. [[Maximilian Tischler]]
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*seit 2008: Dr. [[Maximilian Tischler junior|Maximilian Tischler]]
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==Kontakt==
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== Kontakt ==
 
:Kontrollamt
 
:Kontrollamt
 
: [[Kranzlmarkt]] 1.5020 Salzburg
 
: [[Kranzlmarkt]] 1.5020 Salzburg
 
:kontrollamt@stadt-salzburg.at.Tel. +43 662 8072 2320
 
:kontrollamt@stadt-salzburg.at.Tel. +43 662 8072 2320
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==Quellen==
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== Quellen ==
 
*§ 33 Abs. 2 und 3 sowie § 52 des [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrechtes 1966]
 
*§ 33 Abs. 2 und 3 sowie § 52 des [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrechtes 1966]
 
*Stadt Salzburg[https://www.stadt-salzburg.at/internet/politik_verwaltung/recht_kontrolle/kontrollamt.htm][http://www.stadt-salzburg.at/org-db/?SUBR=TEBSY&ORG=OU106]
 
*Stadt Salzburg[https://www.stadt-salzburg.at/internet/politik_verwaltung/recht_kontrolle/kontrollamt.htm][http://www.stadt-salzburg.at/org-db/?SUBR=TEBSY&ORG=OU106]
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