Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. | Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. |