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==Errichtung==
 
==Errichtung==
 
Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, also keine Vereine. Die Mitgliedschaft ist daher auch keine freiwillige. Ob und für welche Gemeinden ein Tourismusverband gegründet wird, bestimmt die [[Landesregierung]] durch Verordnung. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder (siehe unten) in Betracht kommen, dafür ausspricht.
 
Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, also keine Vereine. Die Mitgliedschaft ist daher auch keine freiwillige. Ob und für welche Gemeinden ein Tourismusverband gegründet wird, bestimmt die [[Landesregierung]] durch Verordnung. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder (siehe unten) in Betracht kommen, dafür ausspricht.
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== Organe eines Tourismusverbandes ==
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* Die Vollversammlung (der alle örtlichen Unternehmer angehören)
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* Der Ausschuss (wird alle fünf Jahre von der Vollversammlung gewählt)
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* Der/die Vorsitzende (leitet den Verband nach innen und vertritt ihn nach außen)
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* Die Organe werden alle fünf Jahre neu gewählt. 
 
   
 
   
 
==Mitgliedschaft==
 
==Mitgliedschaft==
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Auch in anderen Bundesländern gibt es Tourismusverbände, z. B. in [[Oberösterreich]] den [[Tourismusverband MondSeeLand|Tourismusverband MondSeeLand, Mondsee – Irrsee Innerschwand]].
 
Auch in anderen Bundesländern gibt es Tourismusverbände, z. B. in [[Oberösterreich]] den [[Tourismusverband MondSeeLand|Tourismusverband MondSeeLand, Mondsee – Irrsee Innerschwand]].
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==Historisches==
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==Geschichte ==
Tourismusverbände – bis zum Jahr 2002: ''Fremdenverkehrs''verbände – gibt es im Land Salzburg seit [[1986]].
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Die Anfänge finden sich im [[19. Jahrhundert]] als man sie meist ''Verschönerungsvereine'' nannte. Noch heute bestehen solche Verschönerungsvereine, wie ein Blick ins Internet zeigt.  Im Buch [[Salzburg Land und Stadt]] ([[Residenz Verlag]], 1961) listet dann noch immer ''Verkehrsvereine'' auf. Damals hatten sie noch vor allem die Funktion der Privatzimmer-Vermittlung, oft mit einigen ''Auskunftskiosken''. Auch das Büchlein [[Land Salzburg und Salzkammergut]] (Grieben-Reiseführer, Karl Thiemig München, 1970) spricht noch von Verkehrsvereinen. Interessant auch die damaligen Bezeichnungen wie z. B. ''Fremdenheime'' (in [[Rauris]], eine eigene Unterkunftsart, da es auch die Bezeichnungen ''Pensionen'' und ''Gasthöfe'' schon gab.
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Tourismusverbände – bis zum Jahr 2002 ''Fremdenverkehrs''verbände – gibt es im Land Salzburg seit [[1986]].  
    
Für bestehende [[Fremdenverkehr]]<nowiki>s''vereine''</nowiki> udgl. wurde eine Überleitungsregelung geschaffen: Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist (bzw., bezogen auf das Jahr 1986, war), können innerhalb eines Jahres nach der Bildung eines Tourismusverbandes beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Eine weitere Voraussetzung für diese Gesamtrechtsnachfolge ist, dass die juristische Person binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Die Überleitungsregelung ist auch für erst in Zukunft zu bildende Tourismusverbände anwendbar.
 
Für bestehende [[Fremdenverkehr]]<nowiki>s''vereine''</nowiki> udgl. wurde eine Überleitungsregelung geschaffen: Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist (bzw., bezogen auf das Jahr 1986, war), können innerhalb eines Jahres nach der Bildung eines Tourismusverbandes beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Eine weitere Voraussetzung für diese Gesamtrechtsnachfolge ist, dass die juristische Person binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Die Überleitungsregelung ist auch für erst in Zukunft zu bildende Tourismusverbände anwendbar.