Gemeindevorstehung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der ''' | Der ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand. | ||
==Name== | == Name == | ||
In Stadtgemeinden wird das Organ [[Stadtrat]], in Städten mit eigenem Statut [[Stadtsenat]] genannt. Im [[Bundesland Salzburg]] wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet. | In Stadtgemeinden wird das Organ [[Stadtrat]], in Städten mit eigenem Statut [[Stadtsenat]] genannt. Im [[Bundesland Salzburg]] wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet. | ||
==Zusammensetzung== | == Zusammensetzung == | ||
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeinderat]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt. | Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeinderat]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt. | ||
Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat. | Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat. | ||
==Aufgaben== | == Aufgaben == | ||
Die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands. | Die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands. | ||
===in Salzburg=== | === in Salzburg === | ||
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen | *Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen | ||
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen | *Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen | ||