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[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx Salzburg gv.at] | [https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx Salzburg gv.at] | ||
| + | * Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung]</ref> | ||
| + | == Fußnoten == | ||
| + | <references/> | ||
[[Kategorie:Staatliche Organisation]] | [[Kategorie:Staatliche Organisation]] | ||
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]] | [[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]] | ||
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Version vom 30. Oktober 2017, 09:47 Uhr
Die Gemeindeaufsicht obliegt dem Land Salzburg. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die Gemeinden bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen.
Behörde
Als Aufsichtsbehörde ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Abteilung 11: Gemeinden zuständig.
Aufsichtsrecht
Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher.
- Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
- Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der Gemeindevertretung
- Auskunftsrechte für die Bevölkerung
- klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen
Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Aufgaben
Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig:
- Abfallwirtschaftsgebühr
- Ortstaxe
- Allgemeine Ortstaxe
- Besondere Ortstaxe
- Gemeindeparkgebühr
- Befreiung von der Gemeindeparkgebühr
- Grundsteuer
- Zeitliche Grundsteuerbefreiung
- Kanalbenützungsgebühr
- Vergnügungssteuer
- Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr
Quelle
- Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 [1]