Gemeindeaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Gemeindeaufsicht''' überprüft als Aufsichtsbehörde des [[Bundesland Salzburg|Landes]] die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen durch die Gemeinden.
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Die '''Gemeindeaufsicht''' obliegt dem [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]]. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]] bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen.  
  
Dabei stellt die Gemeindeordnung (GdO 1994) als Organisationsrecht die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene mit folgenden Instrumenten sicher:
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== Behörde ==
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Als Aufsichtsbehörde ist im [[Amt der Salzburger Landesregierung]] die [[Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 11: Gemeinden|Abteilung 11: Gemeinden]] zuständig.
  
* Regelungen zur Einberufung von Sitzungen
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== Aufsichtsrecht ==
* Recht auf öffentlich zugängliche Gemeindevertretungssitzungen
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Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher.  
* Auskunftsrechten für die Bevölkerung
 
*klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen.
 
  
Im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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* Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
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* Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der [[Gemeindevertretung]]
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* Auskunftsrechte für die Bevölkerung
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* klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen
  
Das Referat Gemeindeaufsicht ist für folgende Gemeindeabgaben zuständig:
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Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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== Aufgaben ==
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Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig:
  
 
*    Abfallwirtschaftsgebühr
 
*    Abfallwirtschaftsgebühr
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*    Vergnügungssteuer
 
*    Vergnügungssteuer
 
*    Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr   
 
*    Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr   
==Quelle==
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== Quelle ==
 
[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx Salzburg gv.at]
 
[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx Salzburg gv.at]
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* Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung]</ref>
  
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== Fußnoten ==
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[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
 
[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
 
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
 
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
 
[[Kategorie:Gebietskörperschaft]]
 
[[Kategorie:Gebietskörperschaft]]

Version vom 30. Oktober 2017, 09:47 Uhr

Die Gemeindeaufsicht obliegt dem Land Salzburg. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die Gemeinden bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen.

Behörde

Als Aufsichtsbehörde ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Abteilung 11: Gemeinden zuständig.

Aufsichtsrecht

Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher.

  • Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
  • Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der Gemeindevertretung
  • Auskunftsrechte für die Bevölkerung
  • klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen

Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Aufgaben

Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig:

  • Abfallwirtschaftsgebühr
  • Ortstaxe
  • Allgemeine Ortstaxe
  • Besondere Ortstaxe
  • Gemeindeparkgebühr
  • Befreiung von der Gemeindeparkgebühr
  • Grundsteuer
  • Zeitliche Grundsteuerbefreiung
  • Kanalbenützungsgebühr
  • Vergnügungssteuer
  • Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr

Quelle

Salzburg gv.at

  • Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 [1]

Fußnoten