Fremdenführer: Unterschied zwischen den Versionen
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In der Stadt Salzburg ist es derzeit so, dass nur konzessionierte Fremdenführer durch die Stadt führen dürfen. Wer unberechtigt im Sinne der Salzburger Gewerbeordnung gegen Entgelt Personen durch die Stadt führt, muss mit einer Anzeige rechnen. Allerdings kann ein angezeigter fremden Führer seinerseits vor dem EuGH Klage gegen diese Benachteiligung führen. | In der Stadt Salzburg ist es derzeit so, dass nur konzessionierte Fremdenführer durch die Stadt führen dürfen. Wer unberechtigt im Sinne der Salzburger Gewerbeordnung gegen Entgelt Personen durch die Stadt führt, muss mit einer Anzeige rechnen. Allerdings kann ein angezeigter fremden Führer seinerseits vor dem EuGH Klage gegen diese Benachteiligung führen. | ||
Im September 2007 war die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2005/36/EG ausgelaufen. Diese Richtlinie regelt die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen aus- und inländischer Fremdenführer. Im Herkunftsland erworbene Berufsqualifikationen sollen durch Verfahrensvereinfachung - etwa bei der Anerkennung von Befähigungen/Qualifikationen - rascher auch in den anderen EU-Ländern verwertet werden können. | |||
Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern. | |||
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