Ehrenbürger: Unterschied zwischen den Versionen
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Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden. | Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden. | ||
Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen | Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen kann die Ehrenbürgerschaft von der Gemeindevertretung aberkannt werden, | ||
*wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder | |||
* | *wenn setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. | ||
Wird erst nach dem Ableben des Ehrenbürgers die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes bekannt, so kann die Gemeindevertretung dessen Erfüllung mit Beschluss feststellen. | |||
Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. | Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen oder bei Verstorbenen die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes festgestellt wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. | ||
== Historisches == | == Historisches == | ||
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Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst. | Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst. | ||
== Quellen == | == Quellen == | ||