Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH: Unterschied zwischen den Versionen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 2: | Zeile 2: | ||
== Geschichte == | == Geschichte == | ||
Das Land Salzburg ist der Rechtsträger von eigenen Krankenanstalten seit historischer Zeit. Die landeseigenen Krankenanstalten wurden stets im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vom | Das Land Salzburg ist der Rechtsträger von eigenen Krankenanstalten seit historischer Zeit. Die landeseigenen Krankenanstalten wurden stets im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vom [[Amt der Salzburger Landesregierung|Amt der Landesregierung]] geführt und verwaltet. Alle wesentlichen Entscheidungen wurden vom Eigentümer Land unmittelbar selbst wahrgenommen. Im Am der Landesregierung gab es dafür früher eine eigene [[Alois Grüner|"Anstaltenverwaltung"]], die wiederum gegenüber dem zuständigen Mitglied der [[Landesregierung]] berichtspflichtig und weisungsgebunden war. Über Personal, Budget und strukturelle Entwicklungen entschied stets die Landesregierung und der Landtag. Die Krankenanstalten waren rechtlich unselbständig und damals sog. Regiebetriebe, d. h. die Organe der Krankenanstalt führten operativ den Betrieb (Medizin, Pflege, Technik, u.a.m.) auf Regie des Rechtsträgers, dem [[Land Salzburg (Verwaltung)|Land Salzburg]]. | ||
Anfang der [[1990er]] Jahre begann - in ganz Österreich durch die Dynamik der medizinischen Versorgung, den zunehmenden Finanzbedarf der Krankenanstalten und die damit einhergehenden Schwierigkeiten der laufenden Finanzierung - eine Entwicklung für mehr autonome Entscheidungsmöglichkeiten und damit zur rechtlichen Verselbständigung der Krankenanstalten-Betriebsführungen. | Anfang der [[1990er]] Jahre begann - in ganz Österreich durch die Dynamik der medizinischen Versorgung, den zunehmenden Finanzbedarf der Krankenanstalten und die damit einhergehenden Schwierigkeiten der laufenden Finanzierung - eine Entwicklung für mehr autonome Entscheidungsmöglichkeiten und damit zur rechtlichen Verselbständigung der Krankenanstalten-Betriebsführungen. | ||