Pfleggericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Alle Menschen und Güter waren nicht nur dem Landesherrn, dem Erzbischof, sondern weiters ihrem örtlichen Grundherrn unterstellt. Die wichtigsten Burgen im [[ | Alle Menschen und Güter waren nicht nur dem Landesherrn, dem Erzbischof, sondern weiters ihrem örtlichen Grundherrn unterstellt. Die wichtigsten Burgen im [[Erzstift Salzburg]], auf großen [[Steiermark|steierischen]] und [[Kärnten|Kärntner]] Gütern waren auch Sitz eines ''Land-'' oder ''Pfleggerichts'', manchmal auch eines erzbischöflichen [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#U|Urbaramtes]]. Sofern ein eigener Landrichter bestellt war, unterstand dieser dem [[Pfleger]], dem ''leitenden Beamten''. Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: [[Ruine Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Schloss Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z.B. [[Rauris]]). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiözese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches<ref>siehe [[Kirchliche und Weltliche Grundherrschaften]]</ref>. | ||
==Geschichte== | ==Geschichte== | ||