Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Bürgermeister''' ist das Oberhaupt einer [[Gemeinde]]. | Der '''Bürgermeister''' ist das Oberhaupt einer [[Gemeinde]]. | ||
== | == Geschichte == | ||
Seit der Einführung der Reichsgemeindeordnung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder im Jahr [[1862]] war der Vorsitzende einer Gemeinde im damaligen [[Kaisertum Österreich]] offiziell als Bürgermeister bezeichnet. Diese Gemeindeordnung schuf erstmals eine einheitliche kommunale Verwaltungsstruktur und löste ältere Bezeichnungen wie Gemeindevorsteher rechtlich ab. Damit führten auch die Gemeinden des heutigen [[Salzburg (Bundesland)|Bundeslandes Salzburg]] spätestens ab diesem Zeitpunkt den Titel Bürgermeister für ihre Gemeindeoberhäupter.<ref>Vgl. Reichsgesetzblatt Nr. 18/1862: „Gemeindeordnung für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder“.</ref> | |||
Der Bürgermeister geht aus den [[Bürgermeisterwahlen|Bürgermeisterdirektwahlen]] hervor. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Ist im fünften Jahr nach den letzten Bürgermeisterwahlen ein neuer Bürgermeister zu wählen, so erfolgt | == Wahl und Amtsdauer == | ||
Der Bürgermeister geht aus den [[Bürgermeisterwahlen|Bürgermeisterdirektwahlen]] hervor. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Ist im fünften Jahr nach den letzten Bürgermeisterwahlen ein neuer Bürgermeister zu wählen, so erfolgt diese durch die [[Gemeindevertretung]].<ref>§ 35 Abs 1 bis 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994; § 95 Abs 3 lit b der [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001108 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998]</ref> | |||
Vorzeitig abgewählt kann der Bürgermeister | Vorzeitig abgewählt werden kann der Bürgermeister, wenn ihm die Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen ausspricht und dies durch eine nachfolgende Bürgerabstimmung bestätigt wird.<ref>§ 45 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | ||
=== Bürgermeister mit langer Amtsdauer (Auswahl) === | === Bürgermeister mit langer Amtsdauer (Auswahl) === | ||
* 35 Jahre: [[Johann Strasser junior]] war von [[1989]] bis [[2023]] als [[Bürgermeister der Marktgemeinde Eugendorf]] bisher | * 35 Jahre: [[Johann Strasser junior]] war von [[1989]] bis [[2023]] als [[Bürgermeister der Marktgemeinde Eugendorf]] bisher am längsten amtierender Bürgermeister im [[Bundesland Salzburg]]. | ||
* 31 Jahre: [[Hans Krüger]] war von [[1984]] bis [[2015]] [[Bürgermeister der Gemeinde Anif]] | * 31 Jahre: [[Hans Krüger]] war von [[1984]] bis [[2015]] [[Bürgermeister der Gemeinde Anif]]. | ||
* 30 Jahre: [[Sebastian Schönbuchner]] ist seit [[1994]] [[Bürgermeister der Marktgemeinde Grödig]] | * 30 Jahre: [[Sebastian Schönbuchner]] ist seit [[1994]] [[Bürgermeister der Marktgemeinde Grödig]]. | ||
* 18 Jahre: [[Heinz Schaden]] war von [[1999]] bis [[2017]] [[Bürgermeister der Stadt Salzburg]] | * 18 Jahre: [[Heinz Schaden]] war von [[1999]] bis [[2017]] [[Bürgermeister der Stadt Salzburg]]. | ||
==Aufgaben== | ==Aufgaben== | ||
Dem Bürgermeister obliegen insbesondere<ref>§ 39 Abs 1 erster Satz, § 39 Abs 3 erster Satz, § | Dem Bürgermeister obliegen insbesondere<ref>§ 39 Abs. 1 erster Satz, § 39 Abs. 3 erster Satz, § 40 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | ||
* die Vertretung der Gemeinde nach außen; | * die Vertretung der Gemeinde nach außen; | ||
*die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben; | * die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben; | ||
* die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist; | * die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist; | ||
* die Besorgung aller Angelegenheiten des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; | * die Besorgung aller Angelegenheiten des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; | ||
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* der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche und über unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, jeweils bis zu einer bestimmten Betragsgrenze. | * der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche und über unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, jeweils bis zu einer bestimmten Betragsgrenze. | ||
Der Bürgermeister kann einen Teil seiner Aufgaben Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung (die in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfolgt) übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung vorgeschrieben.<ref>§ | Der Bürgermeister kann einen Teil seiner Aufgaben Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung (die in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfolgt) übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung vorgeschrieben.<ref>§ 39 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | ||
Der Bürgermeister ist im (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden.<ref>§ 40 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | Der Bürgermeister ist im (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden.<ref>§ 40 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | ||
==Vertretungsfall== | ==Vertretungsfall== | ||
Der Bürgermeister wird bei Verhinderung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt vom [[Vizebürgermeister]] und den weiteren [[Gemeinderat|Gemeinderäten]] (in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind) vertreten. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.<ref>§ | Der Bürgermeister wird bei Verhinderung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt vom [[Vizebürgermeister]] und den weiteren [[Gemeinderat|Gemeinderäten]] (in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind) vertreten. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.<ref>§ 39 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994</ref> | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* Liste der Listen der [[Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg]] | * Liste der Listen der [[Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg]] | ||
==Quellen== | |||
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001108 Salzburger Gemeindeordnung 1994] | |||
* [[Wikipedia]]: [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#.C3.96sterreich Artikel "Bürgermeister", Abschnitt "Österreich"] | * [[Wikipedia]]: [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#.C3.96sterreich Artikel "Bürgermeister", Abschnitt "Österreich"] | ||
==Einzelnachweise== | |||
<references/> | |||
[[Kategorie:Politik]] | [[Kategorie:Politik]] | ||
[[Kategorie:Gemeinde]] | [[Kategorie:Gemeinde]] | ||
[[Kategorie:Verwaltung]] | [[Kategorie:Verwaltung]] | ||