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In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§ 34 Abs 2 GemO)
 
In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§ 34 Abs 2 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung "[[Vizebürgermeister]]. In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§ 34 Abs 3 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung "[[Vizebürgermeister]]". In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§ 34 Abs 3 GemO)
    
== Aufgaben ==
 
== Aufgaben ==

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