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| | [[1928]] gab es noch eine Episode, über die das [[Salzburger Volksblatt]] dann [[1929]] berichtete:<ref>[https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=svb&datum=19290205&query=%22Rosianhaus%22&ref=anno-search&seite=6 ANNO], Salzburger Volksblatt, Ausgabe vom 5. Februar 1929, Seite 6</ref><blockquote>''Ein Hausherr, wie er nicht sein soll.'' | | [[1928]] gab es noch eine Episode, über die das [[Salzburger Volksblatt]] dann [[1929]] berichtete:<ref>[https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=svb&datum=19290205&query=%22Rosianhaus%22&ref=anno-search&seite=6 ANNO], Salzburger Volksblatt, Ausgabe vom 5. Februar 1929, Seite 6</ref><blockquote>''Ein Hausherr, wie er nicht sein soll.'' |
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| − | ''Salzburg, 4. Februar. Das sogenannte Rosianhaus, Kaigasse 37, wurde in der Konjunkturzeit für Häuserkäufe von Frau Iginie Sternbauer, Bahnbeamtensgattin in Innsbruck erworben, die ihren Gatten Emmerich Sternbauer mit allen das Haus betreffenden Agenden betraute. Das Haus erforderte, da es total verlottert war, bedeutende Reparaturkosten, welche die Mietparteien sehr empfindlich trafen; Sternbauer trachtete obendrein noch, von den Parteien Wohnunqsablösen zu bekommen, was er geradezu geschäftsmäßig betrieb.'' | + | ''Salzburg, 4. Februar. Das sogenannte Rosianhaus, Kaigasse 37, wurde in der Konjunkturzeit für Häuserkäufe von Frau Iginie Sternbauer, Bahnbeamtensgattin in Innsbruck erworben, die ihren Gatten Emmerich Sternbauer mit allen das Haus betreffenden Agenden betraute. Das Haus erforderte, da es total verlottert war, bedeutende Reparaturkosten, welche die Mietparteien sehr empfindlich trafen; Sternbauer trachtete obendrein noch, von den Parteien Wohnungsablösen zu bekommen, was er geradezu geschäftsmäßig betrieb.'' |
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| − | ''Eine Partei forderte im Klagewege die bezahlte Ablöse zurück, wogegen der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch erhob, dem das Bezirksgericht Innsbruck Folge gab, ohne den Kläger selbst zu hören. Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. [[Josef Größwang|Größwang]] (Salzburg), erhob beim Landes- als Berufungsgericht in Innsbruck gegen das Urteil Einspruch.'' | + | ''Eine Partei forderte im Klagewege die bezahlte Ablöse zurück, wogegen der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch erhob, dem das Bezirksgericht Innsbruck Folge gab, ohne den Kläger selbst zu hören. Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. [[Josef Größwang|Größwang]] (Salzburg), erhob beim Landes- als Berufungsgericht in Innsbruck gegen das Urteil Einspruch.'' |
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| | ''Das Landesgericht ordnete die persönliche Einvernahme des Klägers bei der Berufungsverhandlung an. Der Berufungssenat schenkte den einwandfreien Aussagen des Klägers mehr Vertrauen als den widersprechenden Angaben des Beklagten, der sich auf den Standpunkt stellte, er wäre berechtigt gewesen, eine Ablöse zu verlangen, damit er im Falle des Ausziehens des Klägers aus der Wohnung eine Entschädigung für deren Wiederinstandsetzung in den früheren Zustand habe, da der Klager mit einer Holzwand ein großes Zimmer unterteilen und einen Kachelherf habe setzen lassen. Dieses Begehren Sternbauers, das er erst nachträglich stellte und lediglich als Vorwand gebrauchte, da von einer solchen Verpflichtung niemals die Rede war, wurde vom Berufungsgericht als unstichhältig befunden. Das Gericht nahm als erwiesen an, daß Sternbauer 500 S vom Kläger und 500 S von der einziehenden Tauschpartei einzig und allein für die Zustimmung zu dem Wohnungstausche verlangte, welchem Tausche er ursprünglich seine schriftliche Zustimmung gab, die er nachträglich abzuleugnen suchte.'' | | ''Das Landesgericht ordnete die persönliche Einvernahme des Klägers bei der Berufungsverhandlung an. Der Berufungssenat schenkte den einwandfreien Aussagen des Klägers mehr Vertrauen als den widersprechenden Angaben des Beklagten, der sich auf den Standpunkt stellte, er wäre berechtigt gewesen, eine Ablöse zu verlangen, damit er im Falle des Ausziehens des Klägers aus der Wohnung eine Entschädigung für deren Wiederinstandsetzung in den früheren Zustand habe, da der Klager mit einer Holzwand ein großes Zimmer unterteilen und einen Kachelherf habe setzen lassen. Dieses Begehren Sternbauers, das er erst nachträglich stellte und lediglich als Vorwand gebrauchte, da von einer solchen Verpflichtung niemals die Rede war, wurde vom Berufungsgericht als unstichhältig befunden. Das Gericht nahm als erwiesen an, daß Sternbauer 500 S vom Kläger und 500 S von der einziehenden Tauschpartei einzig und allein für die Zustimmung zu dem Wohnungstausche verlangte, welchem Tausche er ursprünglich seine schriftliche Zustimmung gab, die er nachträglich abzuleugnen suchte.'' |
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| | ''Gegen dieses Urteil brachte Sternbauer eine Revisionseingabe beim Obersten Gerichtshof ein, der mit Entscheidung vom 18. Dezember 1928 der Revision keine Folge gab und das Urteil des Berufungsgerichtes vollinhaltlich bestätigte. Besonders verwies der Oberste Gerichtshof darauf, daß mit Rücksicht auf die auf dem Wohnungsmarkte herrschenden außerordentlichen Verhältnisse, denen gegenüber das Gesetz jeden Wohnungsschacher zu unterbinden bestrebt sei, es als den guten Sitten widerstreitend angesehen werden müsse, wenn durch solche Vereinbarungen versucht werde, wenigstens mittelbar ein höheres Entgelt für eine Wohnung zu erzielen, als das Gesetz gestattet. Die Behauptung der Revisionseingabe, daß der Beklagten der gezahlte Betrag auf jeden Fall als ihr nach dem Mietvertrags gebührende Vergütung für die dem Kläger obliegende Pflicht zur Wiederherstellung der Wohnung bei ihrem Verlassen zukommt, übersehe, daß nach dem mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrags die Beklagte die Wahl hatte, in dem Falle, als der Kläger die Wohnung aufgebe, entweder Wiederherstellung des früheren Zustandes oder entschädigungslose Überlassung der Investitionen zu verlangen; die Beklagte konnte aber nicht zugleich verlangen, daß die Adaptierungen belassen werden und der Kläger die Beklagte auch dafür entschädigt, daß sie Auslagen hatte, falls sie etwa in der Folge den früheren Zustand wieder Herstellen wollte. Auf Grund dieser Entscheidung hat Sternbauer natürlich auch sämtliche Prozeßkosten zu tragen.''</blockquote> | | ''Gegen dieses Urteil brachte Sternbauer eine Revisionseingabe beim Obersten Gerichtshof ein, der mit Entscheidung vom 18. Dezember 1928 der Revision keine Folge gab und das Urteil des Berufungsgerichtes vollinhaltlich bestätigte. Besonders verwies der Oberste Gerichtshof darauf, daß mit Rücksicht auf die auf dem Wohnungsmarkte herrschenden außerordentlichen Verhältnisse, denen gegenüber das Gesetz jeden Wohnungsschacher zu unterbinden bestrebt sei, es als den guten Sitten widerstreitend angesehen werden müsse, wenn durch solche Vereinbarungen versucht werde, wenigstens mittelbar ein höheres Entgelt für eine Wohnung zu erzielen, als das Gesetz gestattet. Die Behauptung der Revisionseingabe, daß der Beklagten der gezahlte Betrag auf jeden Fall als ihr nach dem Mietvertrags gebührende Vergütung für die dem Kläger obliegende Pflicht zur Wiederherstellung der Wohnung bei ihrem Verlassen zukommt, übersehe, daß nach dem mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrags die Beklagte die Wahl hatte, in dem Falle, als der Kläger die Wohnung aufgebe, entweder Wiederherstellung des früheren Zustandes oder entschädigungslose Überlassung der Investitionen zu verlangen; die Beklagte konnte aber nicht zugleich verlangen, daß die Adaptierungen belassen werden und der Kläger die Beklagte auch dafür entschädigt, daß sie Auslagen hatte, falls sie etwa in der Folge den früheren Zustand wieder Herstellen wollte. Auf Grund dieser Entscheidung hat Sternbauer natürlich auch sämtliche Prozeßkosten zu tragen.''</blockquote> |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | [[Gurkerhof Neubau]] | | [[Gurkerhof Neubau]] |