Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am [[2. Dezember]] [[1992]] wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte. | Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am [[2. Dezember]] [[1992]] wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte. |