Änderungen

K
Zeile 10: Zeile 10:     
=== Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ===
 
=== Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ===
Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrfach mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr [[1989]] wies der VfGH den Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am [[22. August]] [[1989]] beschlossene und von der Salzburger [[Landesregierung]] mit Bescheid vom [[6. März]] [[1990]] aufsichtsbehördlich genehmigte Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben, stellten die Verfassungsrichter fest (VfSlg 12406/90).  
+
Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrfach mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr [[1989]] wies der VfGH den Individualantrag auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am [[22. August]] [[1989]] beschlossenen und von der Salzburger [[Landesregierung]] mit Bescheid vom [[6. März]] [[1990]] aufsichtsbehördlich genehmigten Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben, stellten die Verfassungsrichter fest (VfSlg 12406/90).  
    
Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am [[2. Dezember]] [[1992]] wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte.  
 
Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Marktgemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am [[2. Dezember]] [[1992]] wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Marktgemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte.