Kurort: Unterschied zwischen den Versionen

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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', kurz S.HVK i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 S.HVK StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. im Rechtsinformationssystem (Geltende Fassung)]</ref>.
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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als '''Kurort''' im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''[[Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz]] 1997'', kurz S.HVK i.d.g.F..<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 S.HVK StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) (Geltende Fassung)]</ref>
  
==Begriffsdefinitionen==
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== Geschichte ==
===Heilklimatische Kurorte===
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In die ersten Hälfte des [[19. Jahrhundert]]s fällt der Beginn des [[Fremdenverkehr]]s im Gebiet des heutigen [[Salzburg (Bundesland)|Bundeslandes Salzburg]]. Die  [[Sommerfrische]] lockte Städter in Orte, die mit ihrer Höhenlage und damit einhergehender "guten Luft" Werbung machten. Schon lange zuvor kurte man im [[Wildbad Gastein]] oder im [[Wildbad Aigen]].
'Luft'kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] und durch besondere geografische Lage (z. B. Sonnenterrasse) auf. Heilklimatische Kurorte oder Luftkurte sind zum Beispiel [[Mariapfarr]] oder [[St. Veit im Pongau]].
 
  
===Thermalkurorte===
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Um die "''Erholung zur Stärkung der Gesundheit''" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d. h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
Thermalkurorte verfügen über [[Thermalquellen]]. Zum Beispiel [[Bad Gastein]] (natürliche Thermalquellen) oder [[Bad Vigaun]] (aus einer Tiefenbohrung).
 
  
==Kurorte in Salzburg==
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Seither genießen die Begriffe "[[Kur]]" und "Kurort" im Zusammenhang mit den Salzburger Kurorten einen notwendigen Schutz durch diese Gesetze.
===anerkannte Kurorte===
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In Salzburg sind acht Orte als ''Kurort'' anerkannt:
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In der Folge werden die medizinische Wirkung der Heilmittel wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches [[Heilvorkommen]] durch die [[Landesregierung]] anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
* [[Bad Dürrnberg]], Solebad <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000287 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Feber 1977 über die Anerkennung des Gebietes Dürrnberg der Stadtgemeinde Hallein als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 24/1977]</ref>
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* [[Bad Gastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], [[Heilstollen Böckstein|Heilstollen]], Real-Kurort
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== Begriffe ==
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Der Gesetzgeber verwendet keine Legaldefinition.
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Die Begriffe ''Kurort'', ''Luftkurort'', ''heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort'' (= Bad in Zusammenhang mit einem Gemeindename) ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie.<ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
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=== Luftkurort ===
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In einem Luftkurort wird vor allem der aufbauende (''roborierende'') Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich durch ein Reizklima, klimatische Besonderheiten und besondere Luftqualität aus. Dabei sollten neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein, ohne dass hierfür mengenmässige Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden (Beispiel Luftkurort [[Mariapfarr]] im [[Lungau]]).
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=== Heilklimatischer Kurort ===
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Ein heilklimatischer Kurort zeichnet sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische
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Indikationen (Heilanzeige, Heilwirkung) entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben ihren gesundheitsfördernden Wirkungen auch negative Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer humanmedizinischen Indikationsstellung und es sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.
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Heilklimatische Kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] und durch besondere geografische Lage (z. B. Sonnenterrasse) auf (
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Beispiel [[St. Veit im Pongau]])
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=== Bäderkurort ===
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In einem Bäderkurort kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittels, der [[Heilquelle]], die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden. Ist das ortsgebundene Heilmittel eine [[Thermalquelle]], spricht man auch von einem ''Thermalkurort''. Die Heilquelle kann auch künstlich erschlossen werden, etwa durch eine Tiefenbohrung. Beispiele für Salzburger Bäderkurorte sind [[Bad Gastein]] (natürliche Thermalquellen) und [[Bad Vigaun]] (Tiefenbohrung).
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== Kurorte in Salzburg ==
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=== anerkannte Kurorte ===
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In Salzburg sind acht Orte als Kurort anerkannt:
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* [[Bad Dürrnberg]], Solebad <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000287 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 1977 über die Anerkennung des Gebietes Dürrnberg der Stadtgemeinde Hallein als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 24/1977]</ref>
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* Bad Gastein, radonhaltige [[Thermalquelle]], [[Heilstollen Böckstein|Heilstollen]], Real-Kurort
 
* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
 
* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
* [[Mariapfarr]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort) <ref>Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25.1.1999, Zahl 9/01-42.613/34-1999, Anerkennung der Gemeinde Mariapfarr als heilklimatischer Kurort</ref>
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* Mariapfarr, Heilklimatischer Kurort (Luftkurort)<ref>Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 1999, Zahl 9/01-42.613/34-1999, Anerkennung der Gemeinde Mariapfarr als heilklimatischer Kurort</ref>
* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg|Moorbad]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: [[LGBl]]. Nr. 75/1969]</ref>
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* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg (historisch)|Moorbad]],<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: [[LGBl]]. Nr. 75/1969]</ref>
* [[St. Veit im Pongau]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 94/1989]</ref>
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* St. Veit im Pongau, heilklimatischer Kurort (Luftkurort)<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 94/1989]</ref>
* [[Bad Vigaun]], schwefelhaltige [[Heilquelle]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: [[LGBl]] Nr 105/2001]</ref>  
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* Bad Vigaun, schwefelhaltige [[Heilquelle]],<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: [[LGBl]] Nr 105/2001]</ref>  
 
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 49/1961]</ref>
 
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 49/1961]</ref>
  
 
=== Gemeinden mit Kuranstalten ===
 
=== Gemeinden mit Kuranstalten ===
''Keine'' Kurorte im Sinne des S.HVK, aber eine Gemeinde mit [[Heilvorkommen]] oder [[Kuranstalt]] sind:
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Keine Kurorte im Sinne des S.HVK, aber Gemeinden mit [[Heilvorkommen]] oder [[Kuranstalt]] sind  
 
* [[Goldegg]], Kneippbad
 
* [[Goldegg]], Kneippbad
 
* [[St. Georgen bei Salzburg]], [[Moorbad St. Felix]]
 
* [[St. Georgen bei Salzburg]], [[Moorbad St. Felix]]
 
* [[Strobl]], Moorbad
 
* [[Strobl]], Moorbad
  
=== Geschichtliche Rückblicke ===
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== Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind ==  
====ehemalige Kurorte (nicht mehr anerkannte)====
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* Vorhandensein eines Heilvorkommens oder ortsgebundener klimatischer Faktoren  
* [[Ehemalige Luftkurorte im Land Salzburg]]
 
* Ehemalige heilklimatische Kurorte: [[Heilklimatischer Kurort Großgmain]]
 
{{Ehemalige Kurorte und Kurbäder im Land Salzburg}}
 
==Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind==  
 
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
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* Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
 
* Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen
  
==Gutachten==
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== Gutachten ==
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
 
Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:
 
* Meteorologie  
 
* Meteorologie  
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* medizinische und hygienische Aspekte  
 
* medizinische und hygienische Aspekte  
  
==Spezielle Anforderungen==
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== Spezielle Anforderungen ==
 
: 1. Meteorologische Anforderungen
 
: 1. Meteorologische Anforderungen
 
: 2. Durchführung von Luftgütemessungen  
 
: 2. Durchführung von Luftgütemessungen  
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: 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen
 
: 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen
  
===1. Meteorologische Anforderungen===
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=== 1. Meteorologische Anforderungen ===
 
* Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden [[Wetterstation|Klimastation]] durch die [[Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik]], Regionalstelle Salzburg und [[Oberösterreich]] für folgende Messgrößen:
 
* Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden [[Wetterstation|Klimastation]] durch die [[Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik]], Regionalstelle Salzburg und [[Oberösterreich]] für folgende Messgrößen:
 
** Windrichtung  
 
** Windrichtung  
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Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
 
Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.
  
===2. Durchführung von Luftgütemessungen===
+
=== 2. Durchführung von Luftgütemessungen ===
 
Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.
 
Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.
 
* Schwefeldioxid  
 
* Schwefeldioxid  
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Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;
 
Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;
  
===3. Lärmtechnische Anforderungen===
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=== 3. Lärmtechnische Anforderungen ===
 
 
====3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens====
 
  
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
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==== 3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens ====
  
*Messdauer pro Punkt 1/2 Stunde bis 1 Woche  
+
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMen und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
*Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr  
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 +
* Messdauer pro Punkt ½ Stunde bis eine Woche  
 +
* Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr  
  
Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung  
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Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);  
Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);  
 
  
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
  
=====Qualitätserfordernis=====
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===== Qualitätserfordernis =====
  
 
Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
 
Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 ([[Lärmschutz]] in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.
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Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.
 
Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.
  
====3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)====
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==== 3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32) ====
 
beispielsweise
 
beispielsweise
 
* Schaffung einer [[Fußgängerzone]], die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
 
* Schaffung einer [[Fußgängerzone]], die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist  
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* Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
 
* Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage  
  
===4. Allgemeine medizinische Anforderungen===
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=== 4. Allgemeine medizinische Anforderungen ===
  
====4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen====
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==== 4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen ====
 
Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
 
Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.  
  
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**Organisationshilfen  
 
**Organisationshilfen  
  
===4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal===
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=== 4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal ===
  
 
Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.
 
Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.
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Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.
 
Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.
  
Wünschenswert wäre weiters:
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Wünschenswert wären weiters:
 
 
 
* Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)  
 
* Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)  
 
* Sportlehrer  
 
* Sportlehrer  
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== Verweise ==
 
== Verweise ==
weitere Informationen unter:
+
weitere Informationen bieten die SALZBURGWIKI-Artikel
 
* [[Kuranstalt]]
 
* [[Kuranstalt]]
 
* [[Heilquelle]]
 
* [[Heilquelle]]
 
* [[Heilpeloide]]
 
* [[Heilpeloide]]
  
==Quellen==
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== Ehemalige Kurorte ==
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:''Hauptartikel [[Ehemalige Kurorte und Kurbäder im Land Salzburg]]
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== Quellen ==
 
* [http://www.salzburg.gv.at/kurorte www.salzburg.gv.at]
 
* [http://www.salzburg.gv.at/kurorte www.salzburg.gv.at]
  
==Fußnoten==
+
== Einzelnachweise ==
 
<references/>
 
<references/>
  
  
[[Kategorie:Kurort|!]]
+
 
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[[Kategorie:Kurort|!|]]
 
[[Kategorie:Gesundheit]]
 
[[Kategorie:Gesundheit]]
 
[[Kategorie:Kur]]
 
[[Kategorie:Kur]]
 
[[Kategorie:Kuranstalt]]
 
[[Kategorie:Kuranstalt]]

Aktuelle Version vom 28. August 2024, 10:16 Uhr

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Kurort im Bundesland Salzburg ist das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, kurz S.HVK i.d.g.F..[1]

Geschichte

In die ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fällt der Beginn des Fremdenverkehrs im Gebiet des heutigen Bundeslandes Salzburg. Die Sommerfrische lockte Städter in Orte, die mit ihrer Höhenlage und damit einhergehender "guten Luft" Werbung machten. Schon lange zuvor kurte man im Wildbad Gastein oder im Wildbad Aigen.

Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels", d. h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde 1930 das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 [2] und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde 1930 das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 [3] erlassen.

Seither genießen die Begriffe "Kur" und "Kurort" im Zusammenhang mit den Salzburger Kurorten einen notwendigen Schutz durch diese Gesetze.

In der Folge werden die medizinische Wirkung der Heilmittel wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein Kurort anerkannt werden.

Begriffe

Der Gesetzgeber verwendet keine Legaldefinition.

Die Begriffe Kurort, Luftkurort, heilklimatischer Kurort und Bäderkurort (= Bad in Zusammenhang mit einem Gemeindename) ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie.[4]

Luftkurort

In einem Luftkurort wird vor allem der aufbauende (roborierende) Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich durch ein Reizklima, klimatische Besonderheiten und besondere Luftqualität aus. Dabei sollten neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein, ohne dass hierfür mengenmässige Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden (Beispiel Luftkurort Mariapfarr im Lungau).

Heilklimatischer Kurort

Ein heilklimatischer Kurort zeichnet sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische Indikationen (Heilanzeige, Heilwirkung) entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben ihren gesundheitsfördernden Wirkungen auch negative Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer humanmedizinischen Indikationsstellung und es sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.

Heilklimatische Kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1 000 m ü. A. und durch besondere geografische Lage (z. B. Sonnenterrasse) auf ( Beispiel St. Veit im Pongau)

Bäderkurort

In einem Bäderkurort kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittels, der Heilquelle, die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden. Ist das ortsgebundene Heilmittel eine Thermalquelle, spricht man auch von einem Thermalkurort. Die Heilquelle kann auch künstlich erschlossen werden, etwa durch eine Tiefenbohrung. Beispiele für Salzburger Bäderkurorte sind Bad Gastein (natürliche Thermalquellen) und Bad Vigaun (Tiefenbohrung).

Kurorte in Salzburg

anerkannte Kurorte

In Salzburg sind acht Orte als Kurort anerkannt:

Gemeinden mit Kuranstalten

Keine Kurorte im Sinne des S.HVK, aber Gemeinden mit Heilvorkommen oder Kuranstalt sind

Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind

  • Vorhandensein eines Heilvorkommens oder ortsgebundener klimatischer Faktoren
  • Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art
  • Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität
  • Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung
  • die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison
  • das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1 000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens fünf Kilometer den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste
  • Verpflegungsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist
  • Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr
  • Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen
  • Planliche Darstellung und Angaben zum Raumplanungswillen hinsichtlich der künftigen Nutzung als Kurort
  • Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung eines natürlichen Landschaftsgefüges, naturnaher Landschaftsformen sowie Beibehaltung schonender traditioneller Bewirtschaftungsformen

Gutachten

Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:

  • Meteorologie
  • Luftgüte
  • Lärmsituation
  • medizinische und hygienische Aspekte

Spezielle Anforderungen

1. Meteorologische Anforderungen
2. Durchführung von Luftgütemessungen
3. Lärmtechnische Anforderungen
3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens
3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen
4. Allgemeine medizinische Anforderungen
4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal
4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

1. Meteorologische Anforderungen

  • Errichtung und Betrieb einer automatisch registrierenden Klimastation durch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Salzburg und Oberösterreich für folgende Messgrößen:
    • Windrichtung
    • Windgeschwindigkeit
    • Lufttemperatur
    • Luftfeuchte
    • Niederschlag
    • für Luft- und heilklimatische Kurorte auch
      • Sonnenscheindauer
      • Globalstrahlung
      • Luftdruck
      • ergänzt durch Augenbeobachtungen von Bewölkung, Sichtweite, Wetter- und Erdbodenzustand und Schneehöhen.

Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet. Nach Vorliegen einer mindestens zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,-- (Stand Sommer 2015). In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben. Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.

2. Durchführung von Luftgütemessungen

Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.

  • Schwefeldioxid
  • Staub
  • Stickoxide
  • Ozon

Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,-- je nach Belastung bis € 36.500,-- (Stand 2015).

Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.

Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung.

Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren;

3. Lärmtechnische Anforderungen

3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens

An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMen und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.

  • Messdauer pro Punkt ½ Stunde bis eine Woche
  • Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr

Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg, Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);

Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)

Qualitätserfordernis

Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.

Periodische Überprüfungen sind zumindest alle zehn Jahre erforderlich.

Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dicht verbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken.

3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)

beispielsweise

  • Schaffung einer Fußgängerzone, die nur wenige Stunden am Tag für den Kfz-Verkehr geöffnet ist
  • Verfügung von Ruhezeiten im Kurbezirk, die mit den Verkehrszeiten der Fußgänger korrelieren
  • keine Nachtlokale oder Diskotheken im Kurbezirk
  • Verfügung eines Nachtfahrverbotes für subjektiv laute Fahrzeuge im Kurbezirk mit Ausnahme des *Berufsverkehrs oder besonders lärm- und schadstoffarmer Fahrzeuge
  • Schaffung von öffentlichen Parkplätzen möglichst außerhalb des Kurbezirkes in abgeschirmter Lage

4. Allgemeine medizinische Anforderungen

4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.

  • Kurmittelhaus bzw. Betreuungszentrum
    • Solche Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass das vorhandene Heilvorkommen im Kurort selbst in optimaler Weise entsprechend den Indikationen des Heilvorkommens angewendet werden kann und die Anwendung durch begleitende Maßnahmen positiv unterstützt werden.
  • Kurpark
  • Er hat sich in kurzer Distanz zum Zentrum des Kurortes zu befinden. Seine Größe ist im Verhältnis zur möglichen maximalen Kurgästezahl, der Größe der Gemeinde und der Größe der Kurzone festzulegen. Wesentliche Bestandteile sind
- geschlossene Grünflächen
- Schatten spendender Baumbestand
- Ruheplätze
  • In der Nähe des Kurparks sind öffentliche Sanitäranlagen (geschlechtergetrenntes WC und Waschgelegenheit mit Fließwasser), sowie ein im Nahbereich befindlicher frei und unentgeltlich zugänglicher Ruhe- bzw. Aufenthaltsraum vorzusehen.
  • Ausgedehntes Wanderwegenetz verschiedener Schwierigkeitsgrade, zum Teil zumindest auch im Winter geräumt
  • Verkehrsberuhigte Zone im Kurortskern
  • Ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten nach zumindest dem mittleren aktuellen Standard der Fremdenverkehrswirtschaft
  • Mindestens ein öffentlich zugänglicher Betrieb mit Diätküche; ausreichende Öffnungszeiten zu den Hauptmahlzeiten müssen gegeben sein
  • Geländemässige und über Wege erschlossene Areale für die Terrain-Kur (Bewegungstherapie im freien Gelände)
  • Breites Sportangebot - indikationsabhängig
    • Mindestens sollten Schwimmen, Laufen, Ballspiele und Gymnastik möglich sein
  • Als weitere Angebote wären wünschenswert
    • Psychosoziale Schulungsräume und Veranstaltungen (Gruppentherapie, Selbsthilfegruppen etc.)
    • Kreativzentren (z. B. Töpfern, Weben, Musizieren ...)
    • so genannte Bioläden: Angebote von Reinwert - und Vollwertnahrung
    • Informationscenter
    • Veranstaltungskalender
    • Organisationshilfen

4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal

Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.

Diese haben in Abhängigkeit von den Indikationen des Kurortes die Anwendung des Heilmittels in besonderer Weise zu fördern und zu überwachen.

Es ist eine öffentliche Apotheke im Ort oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Filialapotheke oder eine Hausapotheke eines Arztes für Allgemeinmedizin einzurichten.

Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.

Wünschenswert wären weiters:

  • Psychiater, Psychologe oder Psychotherapeut (diese auch konsiliariter)
  • Sportlehrer
  • Handwerklicher Gruppenleiter usw.

Verweise

weitere Informationen bieten die SALZBURGWIKI-Artikel

Ehemalige Kurorte

Hauptartikel Ehemalige Kurorte und Kurbäder im Land Salzburg

Quellen

Einzelnachweise