Volksanwaltschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach der Bundesverfassung kann jedes Land die Volksanwaltschaft auch für seine Verwaltung zuständig machen. Davon haben sieben Bundesländer, darunter auch das [[Land Salzburg]], Gebrauch gemacht (nicht hingegen die Länder [[Tirol]] und [[Vorarlberg]]). | Nach der Bundesverfassung kann jedes Land die Volksanwaltschaft auch für seine Verwaltung zuständig machen. Davon haben sieben Bundesländer, darunter auch das [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]], Gebrauch gemacht (nicht hingegen die Länder [[Tirol]] und [[Vorarlberg]]). | ||
Die Volksanwälte halten regelmäßig Sprechstunden in den sieben erwähnten Bundesländern ab, über deren aktuelle Termine auf der Homepage der Volksanwaltschaft informiert wird. | Die Volksanwälte halten regelmäßig Sprechstunden in den sieben erwähnten Bundesländern ab, über deren aktuelle Termine auf der Homepage der Volksanwaltschaft informiert wird. | ||