Ausgedinge: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:Austraghäusl.jpg|thumb|Altes Austraghäusl in [[Egg (Thalgau)|Egg]]]] | |||
Das '''Ausgedinge''' (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers. | |||
== Über das Ausgedinge == | |||
Wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsamer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen (Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel), idS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist; ein Auszughaus (Ausgedingehaus) ist etwa Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes. | |||
==Quelle== | ==Quelle== | ||
* | * [https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2009050039_20120515X01 www.ris.bka.gv.at] | ||
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