Salzburger Festspielfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person.
Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person.
StF: BGBl. Nr. 147/1950 Text


Sein gesetzlicher '''Zweck''' ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg.
Sein gesetzlicher '''Zweck''' ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg.