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Gemäß Artikel 51 der Salzburger [[Landesverfassungsgesetz]] gilt:  
 
Gemäß Artikel 51 der Salzburger [[Landesverfassungsgesetz]] gilt:  
 
: ''Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.''
 
: ''Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.''
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Paragraph 3 der Salzburger Gemeindeordnung bestimmt deckungsgleich:
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: ''Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden.''
    
== Stadterhebungen ==
 
== Stadterhebungen ==

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