Fremdenführer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SALZBURGWIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
 
Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern.
 
Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern.
  
==Angebot==
+
[http://www.beispiel.de Link-Text]==Angebot==
 
Es gibt neben klassischen Halbtagesführungen auch Spezialführungen zu verschiedenen Themen;  
 
Es gibt neben klassischen Halbtagesführungen auch Spezialführungen zu verschiedenen Themen;  
  
 
Die Führungen werden in verschiedenen Sprachen angeboten, unter anderem auch in Russisch, Chinesisch oder Japanisch.
 
Die Führungen werden in verschiedenen Sprachen angeboten, unter anderem auch in Russisch, Chinesisch oder Japanisch.
  
~ [http://www.kultur-tourismus.com Kultur Tourismus Salzburg  
+
[http://[http://www.kultur-tourismus.com Kultur Tourismus Salzburg]
 
* [http://www.salzburg-guide.at Salzburg Guide Service]
 
* [http://www.salzburg-guide.at Salzburg Guide Service]
 
* [http://www.salzburgguides.at/index.html Salzburg Guides die Salzburger Fremdenführer]
 
* [http://www.salzburgguides.at/index.html Salzburg Guides die Salzburger Fremdenführer]

Version vom 14. Mai 2008, 19:13 Uhr

Fremdenführer, auch Stadtführer genannt, müssen seit dem 12. März 1948 eine Prüfung ablegen, um die Berechtigung zum Führer von Gästen durch z. B. die Stadt Salzburg zu erhalten.

Wer darf führen

In der Stadt Salzburg ist es derzeit so, dass nur konzessionierte Fremdenführer durch die Stadt führen dürfen. Wer unberechtigt im Sinne der Salzburger Gewerbeordnung gegen Entgelt Personen durch die Stadt führt, muss mit einer Anzeige rechnen. Allerdings kann ein angezeigter fremden Führer seinerseits vor dem EuGH Klage gegen diese Benachteiligung führen.

Im September 2007 war die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2005/36/EG ausgelaufen. Diese Richtlinie regelt die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen aus- und inländischer Fremdenführer. Im Herkunftsland erworbene Berufsqualifikationen sollen durch Verfahrensvereinfachung - etwa bei der Anerkennung von Befähigungen/Qualifikationen - rascher auch in den anderen EU-Ländern verwertet werden können.

Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern.

Link-Text==Angebot== Es gibt neben klassischen Halbtagesführungen auch Spezialführungen zu verschiedenen Themen;

Die Führungen werden in verschiedenen Sprachen angeboten, unter anderem auch in Russisch, Chinesisch oder Japanisch.

[http://Kultur Tourismus Salzburg

Quellen