Änderungen

K
Zeile 75: Zeile 75:     
=====Antrag auf Unfruchtbarmachung=====
 
=====Antrag auf Unfruchtbarmachung=====
Wenn die amtsärztliche Untersuchung das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“ bestätigte, stellte der Amtsarzt beim zuständigen Erbgesundheitsgericht einen Antrag auf Unfruchtbarmachung. (Antragsberechtigt waren neben dem Amtsarzt auch Anstaltsleiter von Kranken-, Heil- und Pflege- oder Strafanstalten für ihre Insassen.) Die Zahl der Selbstanträge blieb gering, obwohl man in den Anstalten Patienten, bzw. Insassen in diese Richtung drängte.  
+
Wenn die amtsärztliche Untersuchung oder das Beobachtungsergebnis in der Psychiatrischen Klinik das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“ bestätigte, stellte entweder der Amtsarzt oder der Anstaltsleiter der Klinik beim zuständigen Erbgesundheitsgericht einen Antrag auf "Unfruchtbarmachung". (Anmerkung: Antragsberechtigt waren neben dem Amtsarzt auch Anstaltsleiter von Kranken-, Heil- und Pflege- oder von Strafanstalten für ihre Insassen.) Die Zahl der Selbstanträge blieb gering, obwohl man in den Anstalten Patienten, bzw. Insassen in diese Richtung drängte und sich diese durch diesen Selbstantrag eine Entlassung aus der Klinik erhofften.  
    
Der Eifer der Amtsärzte war unterschiedlich stark ausgeprägt. Lagen die Zahlen eines Gesundheitsamtes unter dem Durchschnitt, so wurde beispielsweise im Reichsgau Oberdonau der betreffende Amtsarzt vom Leiter der Abteilung „Volkspflege“ aufgefordert, über die Gründe dafür zu berichten, worauf sich so Beanstandete mit dienstlicher Überlastung etc. rechtfertigten.
 
Der Eifer der Amtsärzte war unterschiedlich stark ausgeprägt. Lagen die Zahlen eines Gesundheitsamtes unter dem Durchschnitt, so wurde beispielsweise im Reichsgau Oberdonau der betreffende Amtsarzt vom Leiter der Abteilung „Volkspflege“ aufgefordert, über die Gründe dafür zu berichten, worauf sich so Beanstandete mit dienstlicher Überlastung etc. rechtfertigten.
28.595

Bearbeitungen