Hofmark: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Hofmark''' ist ein Begriff aus dem [[mittelalter]]lichen Recht im Herzogtum [[Bayern]] und angrenzenden Gebieten, auch im Erzstift Salzburg. Er bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit hatte.<ref>[[Wikipedia]]-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Hofmark ''Hofmark''.]</ref>
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'''Hofmark''' ist ein Begriff aus dem [[mittelalter]]lichen Recht im Herzogtum [[Bayern]] und angrenzenden Gebieten, auch im [[Erzstift Salzburg]]. Er bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht der niederen Gerichtsbarkeit hatte.<ref>[[Wikipedia]]-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Hofmark ''Hofmark''.]</ref>
  
 
1805 gab es im [[Kurfürstentum Salzburg]] (zu dem auch der [[Rupertiwinkel]] gehörte) folgende Hofmärke:<ref>[[Salzburger Staatskalender]] 1805, [http://books.google.at/books?id=cm8AAAAAcAAJ&pg=PA86&lpg=PA86#v=onepage&q&f=false S. 86 bis 88.]</ref>
 
1805 gab es im [[Kurfürstentum Salzburg]] (zu dem auch der [[Rupertiwinkel]] gehörte) folgende Hofmärke:<ref>[[Salzburger Staatskalender]] 1805, [http://books.google.at/books?id=cm8AAAAAcAAJ&pg=PA86&lpg=PA86#v=onepage&q&f=false S. 86 bis 88.]</ref>

Version vom 21. Oktober 2012, 02:13 Uhr

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Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht im Herzogtum Bayern und angrenzenden Gebieten, auch im Erzstift Salzburg. Er bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht der niederen Gerichtsbarkeit hatte.[1]

1805 gab es im Kurfürstentum Salzburg (zu dem auch der Rupertiwinkel gehörte) folgende Hofmärke:[2]

Quellen