Zäzilia Amalia Schlegel: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Zäzilia Amalia Kobler.JPG|thumb|Zäzilia Amalia Kobler]]
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[[Datei:Zäzilia Amalia Kobler Briefe.JPG|thumb|Sammlung der Briefe "mit Banderole" 1844 bis 1848.]]
[[Datei:Zäzilia Amalia Kobler Briefe.JPG|thumb|Sammlung der Briefe "mit Banderole" 1844 bis 1848.]]
'''Zäzilia Amalia Kobler''' (* [[13. Mai]] [[1821]] in der [[Stadt Salzburg]]<ref>[https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/salzburg/salzburg-st-andrae/TFB6/?pg=41 Taufbuch der Pfarre Salzburg-St. Andrä, Band VI, S. 68.]</ref>; † [[14. Juni]] [[1848]] ebenda) ist die Tochter von [[Fanny Kobler]], [[Höllbräu]]<nowiki>wirtin</nowiki> in der [[Judengasse]] in der [[Altstadt]] der Stadt Salzburg.
'''Zäzilia Amalia Schlegel''', geborene Kobler (* [[13. Mai]] [[1821]] in der [[Stadt Salzburg]]<ref>[https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/salzburg/salzburg-st-andrae/TFB6/?pg=41 Taufbuch der Pfarre Salzburg-St. Andrä, Band VI, S. 68.]</ref>; † [[14. Juni]] [[1848]] ebenda) ist die Tochter von [[Fanny Kobler]], [[Höllbräu]]<nowiki>wirtin</nowiki> in der [[Judengasse]] in der [[Altstadt]] der Stadt Salzburg.


== Leben ==
== Leben ==
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Der "Oberlieutenant im Genie Korps" war mit ihr verlobt, wollte aber mit der Heirat warten, bis er Frau und Kind versorgen könne. Als Landvermesser beim Militär verdiente er nicht ausreichend. Rührende Briefe z. B. an "Fräulein Malli Kobler. Im Gasthofe zur Hölle Judengasse Nr. 67. Salzburg" belegen seine Fürsorge für Frau und Kind. Bevor er jedoch die ersehnte Beförderung zum Hauptmann erhielt, erkrankte er und verstarb.  
Der "Oberlieutenant im Genie Korps" war mit ihr verlobt, wollte aber mit der Heirat warten, bis er Frau und Kind versorgen könne. Als Landvermesser beim Militär verdiente er nicht ausreichend. Rührende Briefe z. B. an "Fräulein Malli Kobler. Im Gasthofe zur Hölle Judengasse Nr. 67. Salzburg" belegen seine Fürsorge für Frau und Kind. Bevor er jedoch die ersehnte Beförderung zum Hauptmann erhielt, erkrankte er und verstarb.  
[[Datei:Firmungsnachweis für Zäzilia Amalia Kobler, 18. März 1834.JPG|thumb|Firmungsnachweis für Zäzilia Amalia Kobler, 18. März 1834]]


Ein Brief des Vaters aus Brescia vom [[26. November]] 1832 sagt u. a.: "Der unglückliche Franz starb den 20 April d. J. in dem Hause seiner Schwester. [...] er starb ohne eine schriftliche oder mündliche Anordnung treffen zu können. – Aber da das Unglück nie allein kommt, muß ich Ihnen bemerken, daß das Geld welches er hatte nach seinem Tode sich nicht mehr vorfand [...]". Vom späteren Ehemann der Zäzilia Amalia, Richard Schlegel, liegen Briefe vor, u. a. 1845 an "''Fräulein Fräulein Amalia Castelli Wohlgeboren in der Hölle''".<ref>Belege im Besitz der Familie; kleines Foto, 5 x 5 cm, von ca. 1846</ref>
Ein Brief des Vaters aus Brescia vom [[26. November]] 1832 sagt u. a.: "Der unglückliche Franz starb den 20 April d. J. in dem Hause seiner Schwester. [...] er starb ohne eine schriftliche oder mündliche Anordnung treffen zu können. – Aber da das Unglück nie allein kommt, muß ich Ihnen bemerken, daß das Geld welches er hatte nach seinem Tode sich nicht mehr vorfand [...]". Vom späteren Ehemann der Zäzilia Amalia, Richard Schlegel, liegen Briefe vor, u. a. 1845 an "''Fräulein Fräulein Amalia Castelli Wohlgeboren in der Hölle''".<ref>Belege im Besitz der Familie; kleines Foto, 5 x 5 cm, von ca. 1846</ref>
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Heiratsvertrag zwischen [[Richard Franz Schlegel]] und Zäzilia Amalia Kobler, Reichenhall, 20. April 1846. Zusatz vom 30. Mai 1878. Eineinhalb Bogen, Seitengröße 35,5 x 22 cm, fadengeheftet mit roten Lacksiegeln; ohne Stempelmarke; // = Absatz; / = Seitenwechsel:<br />
Heiratsvertrag zwischen [[Richard Franz Schlegel]] und Zäzilia Amalia Kobler, Reichenhall, 20. April 1846. Zusatz vom 30. Mai 1878. Eineinhalb Bogen, Seitengröße 35,5 x 22 cm, fadengeheftet mit roten Lacksiegeln; ohne Stempelmarke; // = Absatz; / = Seitenwechsel:<br />
[unterstrichen:] ''Heirathsvertrag // welcher zwischen Herrn Richard Schlögl [!], Magister der Chirurgie und Secundar-Arzt im St. Johannspitale dahier als Bräutigam an Einem, dann Fräulein Amalia Kobler am andern Theile und unter Mitkontrahirung der Frau Mutter Fanni Kobler, heute abgeschlossen worden ist, wie folgt: // § 1. // Frau Fanni Kobler sichert für die Fräulein Braut und resp Tochter dem Herrn Bräutigam aus ihrem eigenen Vermögen ein Heirathsgut von 6000 fr RW: sage: Sechstausend Gulden Reichs Währung zu. Dieses Heirathsgut wird jedoch nicht bar an den Herrn Bräutigam entrichtet auch nicht hypothekanisch versichert, sondern dieser bezieht nur vom Tage der Verehelichung an, hieran die 4 % Zinsen, welche halbjährig entrichtet werden. // Schuldbrief wird über dieses Heirathsgut ebenfalls keiner ausgestellt, sondern als Beweis hat lediglich gegenwärtiger Heirathsvertrag zu gelten. // § 2. // So lange Frau Fanni Kobler lebt, soll das / Heirathsgut unaufkündbar bleiben, nach ihrem Tode aber soll der Herr Bräutigam die Sicherstellung desselben zu verlangen, berechtiget sein. // § 3. Der Herr Bräutigam widerlegt das obige Heirathsgut mit 4000 fr RW: sage: Viertausend Gulden in ReichsWährung, doch ist die Fräulein Braut ebenfalls nicht berechtigt, bei Lebzeiten des Herrn Bräutigams die Baarzahlung oder Sicherstellung dieser Wiederlage zu verlangen. // § 4. // Nach dem frühern Ableben des Herrn Bräutigams hat sowohl das Heirathsgut als auch die Wiederlage der Braut, und nach dem frühern Ableben der Braut aber beides dem Herrn Bräutigam zum unbeschränkten Eigenthum zuzufallen. // § 5. Frau Fanni Kobler räumt den beiden Brauttheilen eine anständige und unentgeldliche Wohnung im sogenannten Höllbräu= und Gasthause ein. Sollten jedoch die Brautleute in der Folge diese Wohnung nicht mehr behalten können oder wollen, so sollen sie nach ¼ jähriger Aufkündung auszuziehen berechtiget sein und als Entschädigung für die / nicht mehr in Natura bezogene Wohnung macht sich Frau Fanni Kobler verbindlich, den Brautleuten jährlich eine Summe von 100 fr Cmz '' [courante Münze] '', sage: Einhundert Gulden in Cmünz zu bezahlen. Nach dem Tode der Frau Fanni Kobler oder des einen oder andern der Brautleute erlischt jedoch diese Verbindlichkeit. Das obbesagte ¼ jährige Aufkündungsrecht steht auch der Frau Fanni Kobler zu gegen Leistung der besagten Entschädigung von jährlich 100 fr Cmz. // Nach dem Tode des einen oder andern Brauttheiles, soll der überlebende Theil berechtiget sein, die Möbels [!] und Hauseinrichtung des Verstorbenen um den gerichtlichen Schätzungswerth zu übernehmen. // § 6. // Mit dem Tage der abgeschlossenen Ehe soll dieser Vertrag in volle Wirksamkeit treten und einseitig nicht mehr widerrufen werden können. // § 7. // Zugleich setzen sich die beiden Brauttheile zu ihrem ganzen künftigen Nachlasse testamentarisch wechselweise zu Erben ein, jedoch soll den vorhandenen Kindern der Pflichttheil ungeschmälert bleiben. Da diese Anordnung jedoch nur als Testament zu gelten hat, so behalten sich beide Theile bevor, dieselbe zu widerrufen. ‧/‧ / Zur Urkund dessen der beiden Brauttheile und der Frau Mutter Fanni Kobler eigenhändige Fertigung nebst der zweier erbetener Zeugen. // Reichenhall den 20ten April 1846 // Franziska Kobler als Mutter. // Amalie Kobler als Braut. // Richard Schlegel // Jos. Zeller als Zeuge gleichzeitig anwesend mit Herrn Sigmund Paurnfeind'' [Unterschrift:] ''Sigmund [[Paurnfeind]] als Zeuge // gleichzeitig anwesend mit Herrn Jos. Zeller<ref>Vgl. [[Zeller (Familie)]], vielleicht Joseph Zeller junior (* 1810; † 1855). Mit der Familie Zeller bestand enge Freundschaft, gleichfalls mit der Familie Paurnfeind; vgl. [[Kobler-Spängler-Briefe]] seit 1844.</ref> u Herrn Dr. Stieger. // D. Josef Stieger<ref>vielleicht Rechtsanwalt [[Josef Valentin Stieger]] (*1805; † 1875)</ref> als Zeuge gleichzeitig anwesend mit den beiden übrigen Herrn Zeugen Sigmund Paurnfeind und Jos. Zeller // '' [zwei rote Lacksiegel: "Ser. Kobler" {für die Fanni / [[Franziska Kobler]]}<ref>Dem eher "modernen" Aussehen des Siegels nach, Anker auf gemusterer Fläche mit darüber gelegter Schrift, benützt sie vielleicht das Siegel des 1842 verstorbenen Bruders Seraphin Kobler junior.</ref> und "Wappenring"<ref>stehender, nach links gewendeter, stehender Löwe (?)</ref>] // [späterer Zusatz:] ''Ich erkläre hiemit, bezüglich aller aus diesen [!] Vertrage mir zukommenden Rechte vollkommen befriedigt zu seyn. // Salzburg am 30′ Mai [1]878. // Dr Schlegel''<ref>[[Richard Franz Schlegel]] starb am 1. März 1881.</ref>
[unterstrichen:] ''Heirathsvertrag // welcher zwischen Herrn Richard Schlögl [!], Magister der Chirurgie und Secundar-Arzt im St. Johannspitale dahier als Bräutigam an Einem, dann Fräulein Amalia Kobler am andern Theile und unter Mitkontrahirung der Frau Mutter Fanni Kobler, heute abgeschlossen worden ist, wie folgt: // § 1. // Frau Fanni Kobler sichert für die Fräulein Braut und resp Tochter dem Herrn Bräutigam aus ihrem eigenen Vermögen ein Heirathsgut von 6000 fr RW: sage: Sechstausend Gulden Reichs Währung zu. Dieses Heirathsgut wird jedoch nicht bar an den Herrn Bräutigam entrichtet auch nicht hypothekanisch versichert, sondern dieser bezieht nur vom Tage der Verehelichung an, hieran die 4 % Zinsen, welche halbjährig entrichtet werden. // Schuldbrief wird über dieses Heirathsgut ebenfalls keiner ausgestellt, sondern als Beweis hat lediglich gegenwärtiger Heirathsvertrag zu gelten. // § 2. // So lange Frau Fanni Kobler lebt, soll das / Heirathsgut unaufkündbar bleiben, nach ihrem Tode aber soll der Herr Bräutigam die Sicherstellung desselben zu verlangen, berechtiget sein. // § 3. Der Herr Bräutigam widerlegt das obige Heirathsgut mit 4000 fr RW: sage: Viertausend Gulden in ReichsWährung, doch ist die Fräulein Braut ebenfalls nicht berechtigt, bei Lebzeiten des Herrn Bräutigams die Baarzahlung oder Sicherstellung dieser Wiederlage zu verlangen. // § 4. // Nach dem frühern Ableben des Herrn Bräutigams hat sowohl das Heirathsgut als auch die Wiederlage der Braut, und nach dem frühern Ableben der Braut aber beides dem Herrn Bräutigam zum unbeschränkten Eigenthum zuzufallen. // § 5. Frau Fanni Kobler räumt den beiden Brauttheilen eine anständige und unentgeldliche Wohnung im sogenannten Höllbräu= und Gasthause ein. Sollten jedoch die Brautleute in der Folge diese Wohnung nicht mehr behalten können oder wollen, so sollen sie nach ¼ jähriger Aufkündung auszuziehen berechtiget sein und als Entschädigung für die / nicht mehr in Natura bezogene Wohnung macht sich Frau Fanni Kobler verbindlich, den Brautleuten jährlich eine Summe von 100 fr Cmz '' [courante Münze] '', sage: Einhundert Gulden in Cmünz zu bezahlen. Nach dem Tode der Frau Fanni Kobler oder des einen oder andern der Brautleute erlischt jedoch diese Verbindlichkeit. Das obbesagte ¼ jährige Aufkündungsrecht steht auch der Frau Fanni Kobler zu gegen Leistung der besagten Entschädigung von jährlich 100 fr Cmz. // Nach dem Tode des einen oder andern Brauttheiles, soll der überlebende Theil berechtiget sein, die Möbels [!] und Hauseinrichtung des Verstorbenen um den gerichtlichen Schätzungswerth zu übernehmen. // § 6. // Mit dem Tage der abgeschlossenen Ehe soll dieser Vertrag in volle Wirksamkeit treten und einseitig nicht mehr widerrufen werden können. // § 7. // Zugleich setzen sich die beiden Brauttheile zu ihrem ganzen künftigen Nachlasse testamentarisch wechselweise zu Erben ein, jedoch soll den vorhandenen Kindern der Pflichttheil ungeschmälert bleiben. Da diese Anordnung jedoch nur als Testament zu gelten hat, so behalten sich beide Theile bevor, dieselbe zu widerrufen. ‧/‧ / Zur Urkund dessen der beiden Brauttheile und der Frau Mutter Fanni Kobler eigenhändige Fertigung nebst der zweier erbetener Zeugen. // Reichenhall den 20ten April 1846 // Franziska Kobler als Mutter. // Amalie Kobler als Braut. // Richard Schlegel // Jos. Zeller als Zeuge gleichzeitig anwesend mit Herrn Sigmund Paurnfeind'' [Unterschrift:] ''Sigmund [[Paurnfeind]] als Zeuge // gleichzeitig anwesend mit Herrn Jos. Zeller<ref>Vgl. [[Zeller (Familie)]], vielleicht Joseph Zeller junior (* 1810; † 1855). Mit der Familie Zeller bestand enge Freundschaft, gleichfalls mit der Familie Paurnfeind; vgl. [[Kobler-Spängler-Briefe]] seit 1844.</ref> u Herrn Dr. Stieger. // D. Josef Stieger<ref>vielleicht Rechtsanwalt [[Josef Valentin Stieger]] (*1805; † 1875)</ref> als Zeuge gleichzeitig anwesend mit den beiden übrigen Herrn Zeugen Sigmund Paurnfeind und Jos. Zeller // '' [zwei rote Lacksiegel: "Ser. Kobler" {für die Fanni / [[Franziska Kobler]]}<ref>Dem eher "modernen" Aussehen des Siegels nach, Anker auf gemusterer Fläche mit darüber gelegter Schrift, benützt sie vielleicht das Siegel des 1842 verstorbenen Bruders Seraphin Kobler junior.</ref> und "Wappenring"<ref>stehender, nach links gewendeter, stehender Löwe (?)</ref>] // [späterer Zusatz:] ''Ich erkläre hiemit, bezüglich aller aus diesen [!] Vertrage mir zukommenden Rechte vollkommen befriedigt zu seyn. // Salzburg am 30′ Mai [1]878. // Dr Schlegel''<ref>[[Richard Franz Schlegel]] starb am 1. März 1881.</ref>
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Datei:Heiratsvertrag Richard Schlegel und Amalia Kobler 1846 1.JPG
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