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'''Stadtrichter''' war ein Amt in der mittelalterlichen Stadt Salzburg.
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'''Stadtrichter''' war ein Amt in der [[mittelalter]]lichen [[Stadt Salzburg]].
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==Geschichte==
 
==Geschichte==
Seit etwa [[1120]] werden Stadtrichter ''(iudex civitatis)'' für die Stadt Salzburg genannt. Das Amt war zunächst ein untergeordnetes, aber seit dem [[13. Jahrhundert]] war das Amt fast durchwegs in der Hand von angesehen Familien. Vor dem Stadtgericht hatten alle Bürger und Inwohner der Stadt ihren Gerichtsstand. Der Stadtrichter wurde vom [[Erzbischof]] eingesetzt und führte als Zeichen seiner Würde den Richterstab. Der Amtsinhaber musste in der Stadt wohnen und das Bürgerrecht besitzen. Beisitzer des Stadtgerichts, dessen Vorsitzender der Stadtrichter war, waren die Genannten, ein Gremium aus 12 Personen, das sich später zum [[Stadtrat]] weiterentwickelte. Die Genannten wurden ebenso wie der Stadtrichter nicht gewählt, sondern vom Bischof ernannt.
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Seit etwa [[1120]] werden Stadtrichter ''(iudex civitatis)'' für die Stadt Salzburg genannt. Das Amt war zunächst ein untergeordnetes Amt, aber seit dem [[13. Jahrhundert]] fast durchwegs in der Hand von angesehen Familien. Vor dem Stadtgericht hatten alle [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürger]] und ''Inwohner'' der Stadt ihren Gerichtsstand. Der Stadtrichter wurde vom [[Erzbischof]] eingesetzt und führte als Zeichen seiner Würde den Richterstab. Der Amtsinhaber musste in der Stadt wohnen und das [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgerrecht]] besitzen. Beisitzer des Stadtgerichts, dessen Vorsitzender der Stadtrichter war, waren die Genannten, ein Gremium aus zwölf Personen, das sich später zum [[Stadtrat]] weiterentwickelte. Die Genannten wurden ebenso wie der Stadtrichter nicht gewählt, sondern vom Bischof ernannt.
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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
 
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*'''Zivilgerichtsbarkeit:''' er urteilte über alle Fälle, die nicht Leib und Leben betrafen; eine klare Scheidung zwischen Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit gab es erst unter [[Fürsterzbischof]] [[Matthäus Lang von Wellenburg|Matthäus Lang]]
*'''Zivilgerichtsbarkeit:''' er urteilte über alle Fälle, die nicht Leib und Leben betrafen; eine klare Scheidung zwischen Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit gab es erst unter [[Matthäus Lang von Wellenburg|Erzbischof Matthäus Lang]]
   
*'''Marktgerichtsbarkeit:''' Marktaufsicht, Kontrolle von Maßen und Gewichten, Schutz der Kaufleute, die den Markt beliefern, Gewerbepolizei
 
*'''Marktgerichtsbarkeit:''' Marktaufsicht, Kontrolle von Maßen und Gewichten, Schutz der Kaufleute, die den Markt beliefern, Gewerbepolizei
 
*'''Güterrecht:''' seiner Kontrolle unterlag der Kauf und Verkauf von Liegschaften, Regelung von Besitzstreitigkeiten
 
*'''Güterrecht:''' seiner Kontrolle unterlag der Kauf und Verkauf von Liegschaften, Regelung von Besitzstreitigkeiten
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*'''Kontrolle von Ruhe und Ordnung in der Stadt'''
 
*'''Kontrolle von Ruhe und Ordnung in der Stadt'''
 
*'''Aufsicht über die militärische Verteidigung'''
 
*'''Aufsicht über die militärische Verteidigung'''
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==Strafen==
 
==Strafen==
Vom Stadtgericht wurden hauptsächlich Geldbußen verhängt, die entweder dem Gericht zufielen oder zwischen Kläger und Gericht aufgeteilt wurden. Es gab aber auch Körperstrafen wie das Züchtigen mit Ruten oder das an den Pranger stellen waren. In späteren Zeiten durfte das Stadtgericht auch Todesurteile verhängen, die jedoch außerhalb der Stadt vollstreckt wurden. Das Stadrecht nennt als Todesstrafen das Hängen, nur in Fällen von Notzucht das Enthaupten.
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Vom Stadtgericht wurden hauptsächlich Geldbußen verhängt, die entweder dem Gericht zufielen oder zwischen Kläger und Gericht aufgeteilt wurden. Es gab aber auch Körperstrafen wie das Züchtigen mit Ruten oder das an den Pranger stellen waren. In späteren Zeiten durfte das Stadtgericht auch Todesurteile verhängen, die jedoch außerhalb der Stadt vollstreckt wurden. Das Stadtrecht nennt als Todesstrafen das Hängen, nur in Fällen von Notzucht das Enthaupten.
==Ort==
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Die frühesten Verhandlungen wurden in Lauben abgehalten, die sich nördlich der [[Michaelskirche]] befanden. Als [[Friedrich III. von Leibnitz|Erzbischof Friedrich III.]] in der Salzburger Landesordnung von [[1328]] die Abhaltung von Gerichten bei Kirchen verbot,errichtete die Salzburger Bürgerschaft ein eigenes Gerichtsgebäude (heute Waagplatz 1). Vor dem Gerichtshaus befand sich der Marktplatz, wo das Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters zusammentrat. Durch die Erweiterung der Stadt wurde es nötig, das Gericht an den heutigen [[Kranzlmarkt]] ins neu errichtete Gerichts- und [[Rathaus]] zu verlegen.
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==Gerichtsort==
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Die frühesten Verhandlungen wurden in Lauben abgehalten, die sich nördlich der [[Michaelskirche]] befanden. Als Erzbischof  [[Friedrich III. von Leibnitz|Friedrich III.]] in der [[Salzburger Landesordnung]] von [[1328]] die Abhaltung von Gerichten bei Kirchen verbot, errichtete die Salzburger Bürgerschaft ein eigenes Gerichtsgebäude (heute [[Waagplatz]] 1). Vor dem Gerichtshaus befand sich der [[Märkte in der Stadt Salzburg|Marktplatz]], wo das Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters zusammentrat. Durch die Erweiterung der Stadt wurde es nötig, das Gericht an den heutigen [[Kranzlmarkt]] ins neu errichtete Gerichts- und [[Rathaus der Stadt Salzburg|Rathaus]] zu verlegen.
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== Stadtrichter ==
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* [[Hanns Elsenheimer]], [[1462]]
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==Quelle==
 
==Quelle==
*'''Heinz Dopsch und Peter M. Lipburger:''' Die Entwicklung der Stadt Salzburg in: Dopsch, Heinz; Spatzenegger, Hans (Hrsg.): Geschichte Salzburgs, Stadt und Land, Band I/2, S. 703 bis 708 Verlag Anton Pustet, Salzburg 1980
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* [[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]; Lipburger, Peter M.: ''Die Entwicklung der Stadt Salzburg'' in: Dopsch, Heinz; [[Hans Spatzenegger|Spatzenegger, Hans]] (Hrsg.): Geschichte Salzburgs, Stadt und Land, Band I/2, S. 703 bis 708, [[Verlag Anton Pustet]], Salzburg 1980
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[[Kategorie:Geschichte]]
 
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[[Kategorie:Stadt Salzburg]]
 
[[Kategorie:Stadt Salzburg]]
 
[[Kategorie:Mittelalter]]
 
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[[Kategorie:Justiz]]
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[[Kategorie:Justiz (Geschichte)]]