Der Landesschulrat bestand nach dem ''Bundes-Schulaufsichtsgesetz von [[1962]]'' aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates. Präsident des Landesschulrates war hiebei immer der [[Landeshauptmann]], der aber einen Amtsführenden Präsidenten bestellte. | Der Landesschulrat bestand nach dem ''Bundes-Schulaufsichtsgesetz von [[1962]]'' aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates. Präsident des Landesschulrates war hiebei immer der [[Landeshauptmann]], der aber einen Amtsführenden Präsidenten bestellte. |