Schifffahrtsordnung der Schöffleute: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine '''Schifffahrtsordnung der | Eine '''Schifffahrtsordnung der Schöffleute''' regelte in früheren Zeiten die Rechte und Pflichten für Passagiere und Mannschaft auf den [[Salzburg (Bundesland)|Salzburger]] [[Salzburger Fließgewässer|Fließgewässern]] und [[Seen im Salzburger Land|Seen]]. | ||
Eine dieser | ==Schifffahrtsordnung auf dem Wolfgangsee== | ||
Eine dieser Schifffahrtsordnungen gab es für den [[Wolfgangsee]]. Diese Schifffahrtsordnung der [[Schöffleute]] vom [[11. April]] [[1647]] für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der [[Wallfahrt St. Wolfgang|Pilger]] zur Gnadenstätte des [[Wolfgang von Regensburg|hl. Wolfgang]] war schon im [[Mittelalter]] auf 14 Zillen von [[St. Wolfgang]] und dieselbe Anzahl für [[St. Gilgen]] festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des "Zillengeldes", des Fuhrlohnes, war für die ganze [[Wallfahrt|Wallfahrergruppe]] üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang nach [[Strobl]] nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang nach St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ''ehrsamen Bürgerschaft''. | |||
==Quelle== | ==Quelle== | ||
* | * SALZBURGWIKI [[Historische Seefahrt auf dem Wolfgangsee]] | ||
[[Kategorie:Schifffahrt]] | [[Kategorie:Schifffahrt]] | ||
[[Kategorie:Wallfahrt]] | |||