Gemeindevorstehung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SALZBURGWIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Erg Kategorie ~~~~)
K (richtiger Artikel)
 
(5 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
+
Die ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
  
 
== Name ==
 
== Name ==
Zeile 10: Zeile 10:
  
 
== Aufgaben ==
 
== Aufgaben ==
 
 
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
 
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
  
 
=== in Salzburg ===
 
=== in Salzburg ===
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
+
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
*Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Enscheidungen,  einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
+
*Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen,  einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
 
*Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss
 
*Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss
  
==Quellen==
+
==Quelle ==
*{{wikipedia-de}}
+
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20001240&FassungVom=2022-09-30 www.ris.bka.gv.at], Salzburger Gemeindeordnung 2019
*[http://wgr.rauris.net/pdf/handbuch-gemeindeordnung.pdf Handbuch Gemeindeordnung]
 
  
 
[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Gemeinde]]
 
[[Kategorie:Gemeinde]]

Aktuelle Version vom 17. April 2024, 08:44 Uhr

Die Gemeindevorstehung ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der Gemeinden, die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.

Name

In Stadtgemeinden wird das Organ Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut Stadtsenat genannt. Im Bundesland Salzburg wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet.

Zusammensetzung

Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom Gemeindevertretung nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.

Üblicherweise sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.

Aufgaben

Die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.

in Salzburg

  • Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
  • Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
  • Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
  • Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss

Quelle