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Der ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
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Die ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
    
== Name ==
 
== Name ==
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== Zusammensetzung ==
 
== Zusammensetzung ==
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeinderat]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.
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Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeindevertretung]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.
    
Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.
 
Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.
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== Aufgaben ==
 
== Aufgaben ==
   
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
 
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
    
=== in Salzburg ===
 
=== in Salzburg ===
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
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*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
*Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Enscheidungen,  einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
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*Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen,  einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
 
*Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss
 
*Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss
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==Quellen==
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==Quelle ==
*{{wikipedia-de}}
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* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20001240&FassungVom=2022-09-30 www.ris.bka.gv.at], Salzburger Gemeindeordnung 2019
*[http://wgr.rauris.net/pdf/handbuch-gemeindeordnung.pdf Handbuch Gemeindeordnung]
      
[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Politik]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
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[[Kategorie:Gemeinde]]