Am [[3. Mai]] [[1619]] erließ das Konsistorium der [[Erzdiözese]] ein Statut und Ordnung für das Siechenhaus. Aus diesem Statut lässt sich entnehmen, dass die Einrichtung nicht nur für [[Bürger der Stadt Salzburg]], sondern für Sieche aus dem ganzen [[Erzstift Salzburg]] bestimmt war. Ausländer waren jedoch ausgeschlossen. Aus dem Statut geht auch hervor, dass nicht bloß mit ''ekelhaften und ansteckenden Krankheiten'' behaftete Personen, sondern dass auch ''mindergebrechliche Sieche'' aufnahmefähig waren. Jeder Sieche, welcher wegen Gebrechlichkeit aus welchem Grunde auch immer sein Fortkommen sich selbst zu verschaffen nicht vermochte, war aufnahmefähig. Im Laufe der Zeit entstanden für die Erwerbsunfähigen auch andere Institute und Stiftungen. Das Siechenhaus in Mülln erhielt namhafte Geldzuwendungen. | Am [[3. Mai]] [[1619]] erließ das Konsistorium der [[Erzdiözese]] ein Statut und Ordnung für das Siechenhaus. Aus diesem Statut lässt sich entnehmen, dass die Einrichtung nicht nur für [[Bürger der Stadt Salzburg]], sondern für Sieche aus dem ganzen [[Erzstift Salzburg]] bestimmt war. Ausländer waren jedoch ausgeschlossen. Aus dem Statut geht auch hervor, dass nicht bloß mit ''ekelhaften und ansteckenden Krankheiten'' behaftete Personen, sondern dass auch ''mindergebrechliche Sieche'' aufnahmefähig waren. Jeder Sieche, welcher wegen Gebrechlichkeit aus welchem Grunde auch immer sein Fortkommen sich selbst zu verschaffen nicht vermochte, war aufnahmefähig. Im Laufe der Zeit entstanden für die Erwerbsunfähigen auch andere Institute und Stiftungen. Das Siechenhaus in Mülln erhielt namhafte Geldzuwendungen. |