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Die '''Ramingsteiner Bergordnung''' (''Magna Charta Ramingstein'') wurde von [[Salzburger Erzbischöfe|Erzbischof]] [[Sigmund I. von Volkersdorf]] am [[1. Oktober]] [[1459]] erlassen.  
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[[Datei:Erzweg Ramingstein Altenberg.jpg|thumb|300px|Erzweg Ramingstein]]
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Die '''Ramingsteiner Bergordnung''' (''Magna Charta Ramingstein'') wurde von [[Fürsterzbischof]] [[Sigmund I. von Volkersdorf]] am [[1. Oktober]] [[1459]] erlassen.  
    
==Inhalt==
 
==Inhalt==
Die Geschichte des Ramingsteiner Silberbergbaus geht auf das Jahr [[1443]] zurück. [[1459]] wurde er aber erstmals - auf Wunsch der Bergleute und Grubenmeister - urkundlich geregelt. Die Bergordnung ist in 44 Abschnitte gegliedert, die zum Teil von älteren Bergordnungen anderer Orte übernommen wurden, in jedem Fall aber ausschließlich für [[Ramingstein]] erlassen wurden. So dürften acht Abschnitte aus dem Zeiringer Bergrecht von [[1339]] stammen, 33 weitere gehen auf die Bergrechte von [[Bad Gastein|Gastein]] und [[Rauris]] zurück.
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Die Geschichte des Ramingsteiner [[Silbererzbergbau]]s geht auf das Jahr [[1443]] zurück. [[1459]] wurde er aber erstmals - auf Wunsch der Bergleute und Grubenmeister - urkundlich geregelt. Die Bergordnung ist in 44 Abschnitte gegliedert, die zum Teil von älteren Bergordnungen anderer Orte übernommen wurden, in jedem Fall aber ausschließlich für [[Ramingstein]] erlassen wurden. So dürften acht Abschnitte aus dem Zeiringer Bergrecht von [[1339]] stammen, 33 weitere gehen auf die Bergrechte von [[Bad Gastein|Gastein]] und [[Rauris]] zurück.
    
Die Ramingsteiner Bergordnung regelt die Verleihung der Gruben durch einen Bergrichter oder, in Ausnahmefällen, den Grundherren. Weiters wird die Art der Grubenverleihung und deren Ausmessung geregelt. Dann folgen Anweisungen über das Anlegen der Gruben, über die Abgrenzungen zu den Nachbargruben, über die Scheidung der Grubenfelder, Stellung der Lohnarbeiter usw.
 
Die Ramingsteiner Bergordnung regelt die Verleihung der Gruben durch einen Bergrichter oder, in Ausnahmefällen, den Grundherren. Weiters wird die Art der Grubenverleihung und deren Ausmessung geregelt. Dann folgen Anweisungen über das Anlegen der Gruben, über die Abgrenzungen zu den Nachbargruben, über die Scheidung der Grubenfelder, Stellung der Lohnarbeiter usw.
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Die tägichen Arbeitszeiten wurden in der Bergordnung mit 6 Uhr morgens bis 6 uhr abends festgelegt, am Samstag endete die Arbeit zu Mittag. Auch die kirchlichen Feiertage waren festgelegt.
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Die täglichen Arbeitszeiten wurden in der Bergordnung mit 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends festgelegt, am Samstag endete die Arbeit zu Mittag. Auch die kirchlichen Feiertage waren festgelegt.
    
Fron und Wechselrechte sicherten dem Erzbischof einerseits eine Zins und andererseits auch den günstigen Ankauf von Gold und Silber zu.
 
Fron und Wechselrechte sicherten dem Erzbischof einerseits eine Zins und andererseits auch den günstigen Ankauf von Gold und Silber zu.
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==Quellen==
 
==Quellen==
*Taurachsoft [http://www.taurachsoft.at/erzweg/ramingstein/bergordnung.htm]
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* www.taurachsoft.at/erzweg/ramingstein/bergordnung.htm (toter Link), in [https://web.archive.org/web/20070728211942/http://www.taurachsoft.at/erzweg/frame.htm archivierter Version auf archive.org] leider nicht erhalten?
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* [https://e-docs.geo-leo.de/handle/11858/10048 geo-leo.de]
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[[Kategorie:Lungau]]
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[[Kategorie:Ramingstein]]
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[[Kategorie:Silbererzbergbau]]
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[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
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[[Kategorie:Bergbau]]
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[[Kategorie:Bergbau (Geschichte)]]
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[[Kategorie:Geschichte (Erzbistum)]]